Die Klägerin war seit August 1967 bei dem beklagten Notar als Notarfachangestellte beschäftigt. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. April 1997 bei dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, ihn zum 1. Dezember 1997 aus dem Amt des Notars zu entlassen. Dem entsprach der Justizminister mit Erlaß vom 12. Mai 1997.
Am 17. April 1997 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum Ablauf des 30. November 1997. Ebenfalls im April 1997 kündigte er die Arbeitsverhältnisse der weiteren sechs Arbeitnehmer.
Im August oder September 1997 ernannte der Justizminister einen neuen Notar mit Wirkung vom 1. Dezember 1997. Dieser mietete die Räumlichkeiten, in denen der Beklagte das Notariat betrieb, von der Vermieterin an, und betreibt nach einem Umbau dort seine Notarpraxis. Mit Ausnahme der Klägerin stellte er alle Mitarbeiter des Beklagten ein und übernahm von dem Beklagten Gegenstände aus dessen Praxis.
Mit der am 7. Mai 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 613 a BGB unwirksam, da sie wegen der bevorstehenden Übertragung des Notariats erfolgte. Diese Übertragung stelle einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB dar.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17. April 1997 nicht aufgelöst worden sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt und deswegen sozial gerechtfertigt. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB liege nicht vor. Der neu bestellte Notar übe ein neues Amt aus. Aufgrund des Hoheitsaktes der Notarbestellung fehle es an dem erforderlichen Rechtsgeschäft.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Revision ist nicht begründet. Die Kündigung des Beklagten ist rechtswirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. November 1997 aufgelöst.
I. Die Kündigung ist nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Sie ist nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden.
1. Wegen eines Betriebsübergangs wird die Kündigung nur dann ausgesprochen, wenn der Betriebsübergang die überwiegende Ursache der Kündigung bildet. Der Betriebsübergang muß Beweggrund für die Kündigung gewesen sein. Dabei ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, also bei Zugang der Kündigung abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194, 200 = AP Nr. 1 zu §
2. Greifbare Formen einer bevorstehenden "Übernahme des Notariats" waren am 17. April 1997 nicht gegeben.
a) Die Landesjustizverwaltung errichtet Notarstellen im Rahmen staatlicher Bedarfsplanung durch Ausübung des ihr in §
b) Es ist nicht ersichtlich, daß dieses Ermessen bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 17. April 1997 ausgeübt worden ist, zumal die Entlassung des Beklagten erst mit dem Erlaß vom 12. Mai 1997 erfolgte. Etwas anderes ist von der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin auch nicht behauptet worden.
3. Darüber hinaus stellt die "Übernahme des Notariats" keinen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang dar.
a) Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur zuletzt Senatsurteil vom 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 der Gründe). In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87,
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Betriebsübergang von dem Beklagten auf den Notar S nicht vor.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Nurnotariat angesichts der mit ihm verbundenen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben um einen Betrieb im Sinne von § 613 a BGB handelt (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - BAGE 86, 148, 151 = AP Nr. 165 zu § 613 a BGB, zu I 2, 3 der Gründe).
bb) Die organisatorische Einheit "Notariat" ist mit der Entlassung des Beklagten aus dem Amt erloschen.
Die konkrete Befugnis des Nurnotars zur hauptberuflichen Amtsausübung, das Notaramt, erlischt gemäß §
Die Notarstelle als abstrakt-organisationsrechtliche Einheit besteht ebenfalls nicht fort. Es gibt keinen Grundsatz der Stellenkontinuität. Erlischt das Amt eines Notars gemäß §
Wesentliches Substrat des Notariats ist die höchstpersönliche Notarbefugnis. Mit ihrem Erlöschen ist das bisherige Notariat aufgelöst. Aus der Übernahme des gesamten Personals mit Ausnahme der Klägerin kann das Vorliegen eines Betriebsüberganges deshalb nicht hergeleitet werden. Auch wenn es sich um eine Dienstleistung für den Mandanten handelt, ermöglicht die Beschäftigung des bisherigen Personals nicht das Betreiben eines Notariats. Das Personal stellt auch keinen eigenständigen Betriebsteil dar, der unabhängig von dem Gesamtbetrieb übergehen könnte.
Demnach kommt auch der Übertragung der Kanzlei bestehend aus den Geschäftsräumen und dem Büroinventar keine eigenständige, einen Betriebsübergang begründende Bedeutung zu. Die Kanzlei bildet lediglich das sächliche Substrat der Berufsausübung. Die sächlichen und persönlichen Betriebsmittel stellen ohne die Notarbefugnis keinen funktionsfähigen Betrieb dar und sind somit lediglich Hilfsmittel zur Ausübung des Notaramtes. Das kommt auch in §
Nichts anderes ergibt sich aus der etwaigen Übernahme der Akten des Beklagten. Abgesehen davon, daß der Beklagte über die Akten nicht selbst verfügen konnte - dies obliegt der Justizverwaltung (vgl. die eingehenden Regelungen in §
Aus alledem folgt, daß die Neuerteilung der Notarbefugnis allenfalls eine Funktionsnachfolge begründet. Diese stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Betriebsübergang dar (vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87,
c) Schließlich fehlt es an einem Rechtsgeschäft im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Neuerrichtung und die Neuvergabe des Notaramtes erfolgten jeweils nicht durch ein Rechtsgeschäft. Die Weitervermietung der Geschäftsräume und die Übernahme des Personals reichen zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges nicht aus.
aa) Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist weit zu verstehen und erfaßt alle Fälle, in denen die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtung gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher oder sonst rechtsgeschäftlicher Beziehungen wechselt, ohne daß unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen (
bb) Die Errichtung einer Notarstelle ist ein verwaltungsinterner Vorgang (BGH Beschluß vom 18. September 1995, aaO). Die Übertragung der Notarbefugnis erfolgt durch einen Hoheitsakt, nämlich einen - begünstigenden - Verwaltungsakt der Landesjustizverwaltung (vgl. §
cc) Ebensowenig kann die rechtsgeschäftliche Übernahme der Geschäftsräume, des Büromaterials und des Personals den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB begründen. Es kommt zwar nicht auf unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Erwerber und Veräußerer an. Auch kann die Übertragung durch ein Bündel von Rechtsgeschäften erfolgen. Erforderlich ist aber, daß der Erwerber auf vertraglicher Grundlage die Möglichkeit erwirbt, eine im wesentlichen unveränderte Arbeitsaufgabe fortzuführen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - aaO, zu B I 2 d der Gründe). Die Betriebsfortführung wird dem neuen Notar jedoch nicht durch die Übertragung der genannten Betriebsmittel und Übernahme des Personals eröffnet. Maßgeblich hierfür ist allein die Übertragung der Notarbefugnis, die nicht durch Rechtsgeschäft erfolgt.
II. Einer Vorlage der Frage an den
III. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt (§
1. Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, können sich aus inner- oder außerbetrieblichen Gründen ergeben (BAG Urteil vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 159, 161 = AP Nr. 6 zu §
2. Der Beklagte hat sich im April 1997 entschlossen, sein Notariat zum 1. Dezember 1997 aufzugeben und damit seinen Betrieb einzustellen. Seine unternehmerische Entscheidung zur Aufgabe des Notariats dokumentiert sich in seinem Antrag vom 11. April 1997 an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen auf Entlassung aus dem Amt des Notars mit Wirkung zum 1. Dezember 1997. Mit diesem Antrag ist das Beschäftigungsbedürfnis für die Mitarbeiter mit Ablauf des 30. November 1997 weggefallen. Gemäß §
3. Die Arbeitsgerichte können die unternehmerische Entscheidung nicht auf deren Zweckmäßigkeit oder sachliche Rechtfertigung, sondern nur auf die Einhaltung der äußersten Grenzen der offenbaren Unvernunft oder Willkür hin überprüfen (vgl. BAG Urteil vom 30. April 1987 -
4. Der Beklagte konnte die Kündigung nicht durch andere Maßnahmen vermeiden. Insbesondere bestand bei dem Beklagten nach seiner Entlassung keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin.
IV. Der Beklagte hat durch die Kündigung vom 17. April 1997 zum 30. November 1997 die maximale gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB) eingehalten.
V. Die Klägerin hat gemäß §
Anmerkung Hermanns und Bezani DNotZ 2000, 540