BAG - Urteil vom 16.05.2002
8 AZR 319/01
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 ; InsO § 113 § 125 ; BetrVG § 102 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2552
KTS 2003, 309
NZA 2003, 93
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 922/99
ArbG Offenbach, vom 09.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 028/98

Betriebsübergang - Schuhproduktion; Identität der wirtschaftlichen Einheit; Übernahme von Wirtschaftsgütern und Eingliederung in bestehende Organisation; Änderung des Betriebszwecks

BAG, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 319/01

DRsp Nr. 2003/1452

Betriebsübergang - Schuhproduktion; Identität der wirtschaftlichen Einheit; Übernahme von Wirtschaftsgütern und Eingliederung in bestehende Organisation; Änderung des Betriebszwecks

Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsübergang iSd. § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. 2. Bei einem Produktionsbetrieb kann für die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit entscheidend sein, ob der Erwerber die beim Veräußerer gebildete betriebliche Organisation übernimmt oder ob er die Produktion mittels der in seinem Betrieb bereits bestehenden Organisation fortführt und die übernommenen Wirtschaftsgüter in die vorhandene Organisation seiner Produktion eingliedert. 3. Gegen eine Identität der wirtschaftlichen Einheit spricht, wenn der Betriebszweck sich ändert und statt der ursprünglichen Massenproduktion von Schuhen nunmehr überwiegend handwerklich ausgerichtete Musterfertigung von Schuhen im Vordergrund steht. 4. Eine Betriebsstillegung und ein Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 ; InsO § 113 § 125 ; BetrVG § 102 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: