BAG - Urteil vom 13.11.1997
8 AZR 435/95
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 1998, 140
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Stuttgart, vom 20.03.1995vom 09.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 169/94 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8029/93

Betriebsübergang: - Übernahme wesentlicher Betriebsmittel

BAG, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 435/95

DRsp Nr. 2001/5733

Betriebsübergang: - Übernahme wesentlicher Betriebsmittel

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt ein Betriebsübergang die Bewahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. 2. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. 3. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. 4. Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.