BAG - Urteil vom 02.12.1999
8 AZR 774/98
Normen:
BGB § 613a; BUrlG § 7 Abs. 4 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (vom 22. September 1995) § 14;
Fundstellen:
AP Nr. 202 zu § 613a BGB
BB 2000, 726
NJW 2000, 1440
NZA 2000, 480
ZIP 2000, 714
ZInsO 2000, 412
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10197/97
LAG Köln, vom 21.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 536/98

Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

BAG, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 774/98

DRsp Nr. 2000/2789

Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

»Setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber des Betriebs (§ 613 a BGB) fort, hat der bisherige Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers auch dann nicht abzugelten, wenn er wirksam betriebsbedingt gekündigt hatte.«

Normenkette:

BGB § 613a; BUrlG § 7 Abs. 4 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (vom 22. September 1995) § 14;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld in unstreitiger Höhe.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Juni 1994 als Reinigungskraft beschäftigt. Sie wurde ständig im Objekt Ford-Werke Köln eingesetzt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 8. August 1996 ordentlich zum 31. August 1996, da sie den Reinigungsauftrag zu diesem Termin verloren hatte. Ab dem 1. September 1996 werden die Reinigungsarbeiten bei Ford durch die Firma P erledigt. Diese beschäftigt die bisher für die Beklagte dort tätigen ca. 75 Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin und einschließlich der Objektleiterin ohne Unterbrechung unverändert weiter.