BAG - Urteil vom 05.02.2004
8 AZR 639/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 (Wartezeit) ;
Fundstellen:
AuA 2004, 41
DB 2004, 1436
NZA 2004, 845
SpuRT 2006, 255
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 26.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 252/02
ArbG Berlin, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 18894/01

Betriebsübergang - Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs; Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes; Wartezeit bei Betriebsübergang; Voraussetzungen einer treuwidrigen Kündigung

BAG, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 639/02

DRsp Nr. 2004/9409

Betriebsübergang - Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs; Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes; Wartezeit bei Betriebsübergang; Voraussetzungen einer treuwidrigen Kündigung

Orientierungssätze: 1. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG für eine vom Betriebsübernehmer ausgesprochene Kündigung zu berücksichtigen. 2. Ein Betriebsteilübergang iSv. § 613a BGB setzt voraus, dass ein selbständig übertragbarer Betriebsteil vorliegt. Das verlangt, dass beim Betriebsteilveräußerer bereits ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil gegeben ist, der unter Wahrung seiner Identität beim Betriebsteilerwerber weitergeführt wird. 3. Danach liegt kein Betriebsteilübergang vor, wenn ohne eine solche organisatorische Verselbständigung eine Schwimmtrainerin im Hochleistungssport bei einem anderen Verein denselben Personenkreis in den gleichen Trainingsstätten wie zuvor trainiert.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 (Wartezeit) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis.