BAG - Urteil vom 27.10.2005
8 AZR 568/04
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 130
DB 2006, 285
NZA 2006, 668
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 04.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1564/04
ArbG Berlin, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 639/04

Betriebsübergang - Wirksamkeit einer Kündigung; Auswirkungen eines Betriebsübergangs vor der Kündigung; Übergang eines Dienstleistungsbetriebes

BAG, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 568/04

DRsp Nr. 2006/1056

Betriebsübergang - Wirksamkeit einer Kündigung; Auswirkungen eines Betriebsübergangs vor der Kündigung; Übergang eines Dienstleistungsbetriebes

Orientierungssätze: 1. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Mai 2005 (- Rs. C-478/03 - NZA 2005, 681) ist als Zeitpunkt eines Betriebsübergangs der Zeitpunkt anzusehen, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht. Die Inhaberschaft geht dann über, wenn der neue Betriebsinhaber die wirtschaftliche Einheit nutzt und fortführt. Erfolgt die Übernahme der Betriebsmittel in mehreren Schritten, ist der Betriebsübergang jedenfalls in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die wesentlichen, zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Betriebsmittel übergegangen sind und die Entscheidung über den Betriebsübergang nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Frage, welche Betriebsmittel wesentlich oder unverzichtbar sind, hängt von der Eigenart des Betriebes ab. 2. Ist ein Betriebsübergang bereits vor der Kündigung erfolgt, ist die Kündigungsschutzklage unbegründet. Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie nämlich voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht.