LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.1995
12 Sa 1925/94
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 613a BGB Nr. 45
NZA-RR 1996, 241
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5500/94

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Betriebsstilllegung - Voraussetzungen bei Produktionsverlegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 1925/94

DRsp Nr. 2002/8676

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Betriebsstilllegung - Voraussetzungen bei Produktionsverlegung

1. Ein Betriebsübergang liegt nicht vor, wenn dem Erwerber, der mit den Anlage- und Umlaufgütern eines Betriebs die Produktion an einem anderen Ort fortsetzen will, dort der wesentliche Teil der bisherigen Belegschaft, insbesondere die "Leistungsträger", nicht zur Verfügung steht und er mit neuem Personal eine funktionsfähige Betriebsorganisation aufbauen muß. 2. Diese Konstellation ist regelmäßig gegeben, wenn die Betriebsgüter an einen weit entfernten Ort (in concreto ins Ausland) verbracht werden.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 10.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5500/94
Fundstellen
LAGE § 613a BGB Nr. 45
NZA-RR 1996, 241