LAG Köln - Urteil vom 11.12.1996
7 (12) Sa 603/96
Normen:
AÜG § 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6260/95

Betriebsübergang: Anwendung der Vorschriften des AÜG bei Überlassung der Arbeitnehmer mit deren Zustimmung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 7 (12) Sa 603/96

DRsp Nr. 2001/5927

Betriebsübergang: Anwendung der Vorschriften des AÜG bei Überlassung der Arbeitnehmer mit deren Zustimmung

Überlässt der bisherige Betriebsinhaber bei einem Betriebsübergang seine Arbeitnehmer dem neuen Betriebsinhaber, und sind die Arbeitnehmer damit einverstanden, ist nicht § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern sind die Bestimmungen des AÜG anzuwenden.

Normenkette:

AÜG § 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.