Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.
Der Kläger wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 29.04.1970 per 01.07.1970 von der Beklagten 1) eingestellt (Bl. 8 d. A.) für eine Tätigkeit als Luftverkehrskaufmann. Unter dem 22.12.1987 hat die Beklagte 1) ihm per 01.01.1988 eine Tätigkeit bei der neu gegründeten Kölner Tochtergesellschaft Lufthansa Consulting GmbH (Consulting-Leistungen und zusammenhängende Geschäfte) als "Projektmanager" zugewiesen (Bl. 169 d. A.).
Unter dem 08.05.1995 hat die Beklagte den genannten 300 Mitarbeitern, darunter dem Kläger, mitgeteilt, daß formal zum 01.07.1995 ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten 1) in Konsequenz der Regelungen der §§
1. festzustellen, daß das am 01.07.1970 be-
gründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
zu 1) nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte
zu 2) übergegangen ist, sondern unverändert
mit der Beklagten zu 1) fortbesteht;
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger
zu unveränderten Bedingungen weiter zu be-
schäftigen;
äußerst hilfsweise:
3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger
zu den zum 01.07.1995 bei der Beklagten zu
1) geltenden individuellen und kollektiven ver-
traglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen;
4. festzustellen, daß das am 01.07.1970 begründete
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) als
ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 24.08., 25.10. und 29.11.1995, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsätzen vom 20.07. und 31.10.1995.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagte 1) hiergegen Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das am 13.12.1995 verkündete Urteil des
Arbeitsgerichts Köln - 15 Ca 6271/95 - auf-
zuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätze vom 14.05. und 18.07.1996, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsätzen vom 21.06., 31.07. und 24.09.1996.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufung ist statthaft gemäß §
II. Hinsichtlich der Feststellung des Arbeitsgerichts ist die Berufung nicht begründet.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig gemäß §
a) Die Klage ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich nicht auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, das der Kläger per 01.03.1971 mit der Beklagten 1) eingegangen war, und auf Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten 2). Der Feststellungsantrag des Klägers ist jedenfalls so auszulegen, denn im Zweifel ist anzunehmen, daß seine Klage gemäß §
b) Der Kläger hat auch das von §
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
a) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1) ist nicht aufgrund von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte 2) übergegangen, selbst wenn man annimmt, daß der Betriebsteil, in dem der Kläger tätig war, per 01.01.1988 aufgrund Rechtsgeschäfts auf die Beklagte 2) übergegangen ist. Die Beteiligten haben nämlich nach dem 01.01.1988 einvernehmlich Arbeitnehmerüberlassung praktiziert. Wenn aber bei einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang vom bisherigen Betriebsinhaber hinsichtlich der bisherigen Arbeitnehmer Überlassung an den neuen Inhaber praktiziert wird mit deren Einverständnis, liegt es dem Schutzzweck des
§ 613 a Abs. 1 BGB näher, anzunehmen, daß dann nicht dessen Rechtsfolge eintreten soll, sondern die Rechtslage nach den Bestimmungen des
Der Kläger ist mit einer Tätigkeit bei der Beklagten 2) ab 1.1.1988 bei Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten 1) einverstanden gewesen und damit mit der Praktizierung von Arbeitnehmerüberlassung.
b) Das Arbeitsverhältnis, das der Kläger per 01.03.1971 mit dem Beklagten 1) eingegangen war, hat nicht aufgrund der Vorschriften des
aa) §
bb) Aufgrund der §§
Der Kläger hat dem "Überleitungsschreiben" der Beklagten 1) vom 8.5.1985 mit der Klage widersprochen.
c) Zwischen dem Kläger und der Beklagten 2) besteht kein Arbeitsverhältnis. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.
d) Die Feststellungs-Formel des Arbeitsgerichts ist auszulegen wie der Feststellungsantrag.
III. Hinsichtlich der Beschäftigungsverurteilung ist die Berufung begründet. Die Beschäftigungsklage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er wird beschäftigt.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
V. Die Zulassung der Revision beruht auf §