BAG - Urteil vom 21.11.1996
8 AZR 265/95
Normen:
BGB §§ 315, 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 10.02.1995vom 08.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 140/94 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 14814/94

Betriebsübergang: Begriff des Betriebsteils - Widerspruch des Arbeitnehmers - Risiko

BAG, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 8 AZR 265/95

DRsp Nr. 2001/5750

Betriebsübergang: Begriff des Betriebsteils - Widerspruch des Arbeitnehmers - Risiko

1. Es steht jedem von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer frei, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Einräumung dieses Widerspruchsrechts ist mit dem EG-Recht vereinbar. Dieses Rechtsfolgenverweigerungsrecht kann auch konkludent ausgeübt werden, so wenn der Arbeitnehmer sich weigert, die Arbeit beim neuen Arbeitgeber aufzunehmen. 2. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer sich weigert, die Arbeit beim neuen Arbeitgeber fortzusetzen, ist grundsätzlich unerheblich. Die Angabe eines besonderen Grundes ist für die Ausübung des einseitig gestalteten Widerspruchs nicht erforderlich. Darüber, ob er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen will, entscheidet allein der Arbeitnehmer. Er muß die Gründe und das mit einem Widerspruch verbundene Risiko eigenverantwortlich beurteilen.

Normenkette:

BGB §§ 315, 613a Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.