BAG - Urteil vom 15.01.2002
1 AZR 58/01
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; KO § 59 Abs. 1 § 61 Abs. 1, 2 ; SozplKonkG §§ 2 3 4 ;
Fundstellen:
BAGE 100, 166
BAGReport 2002, 385
DB 2002, 1834
DZWIR 2002, 508
KTS 2002, 737
MDR 2002, 1271
NJW 2002, 3493
NZA 2002, 1034
ZIP 2002, 1543
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1762/99
ArbG Minden - 11.8.1999 - 2 Ca 1695/98 ,

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht - Beschränkung der Haftung des Betriebserwerbers für nachkonkursliche Abfindungsforderungen bei normativ fortwirkendem Sozialplan

BAG, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 58/01

DRsp Nr. 2002/11437

Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht - Beschränkung der Haftung des Betriebserwerbers für nachkonkursliche Abfindungsforderungen bei normativ fortwirkendem Sozialplan

»1. Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 613 a Abs. 1 BGB für Ansprüche auf Abfindung aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen Sozialplan gelten auch für Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, den der Konkursverwalter gemäß § 2 SozplKonkG geschlossen hat. 2. Hat der Betrieb durch den Betriebsübergang seine Identität nicht verloren und ist deshalb der Betriebsübernehmer betriebsverfassungsrechtlich in die Rechte und Pflichten aus dem normativ fortwirkenden Sozialplan eingetreten, so hindern die Grundsätze der Haftungsbeschränkung im Konkurs auch ein Einstehenmüssen für Abfindungsforderungen aus diesem Sozialplan.« Orientierungssätze: 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheidet eine Haftung des Betriebserwerbers für Abfindungsansprüche aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen Sozialplan auf Grund einer entsprechenden teleologischen Reduktion des § 613 a BGB aus.