LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.1999
4 Sa 816/99
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 175
SpuRt 2000, 257
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 279/98

Betriebsübergang: Eishockeyproficlub - ruhendes Arbeitsverhältnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 816/99

DRsp Nr. 2002/3696

Betriebsübergang: Eishockeyproficlub - ruhendes Arbeitsverhältnis

(Betriebsübergang - Eishockeyspieler - Ruhendes Arbeitsverhältnis) 1. Ein Arbeitsverhältnis kann kraft Vereinbarung der Parteien oder kraft Gesetzes ruhen: in diesem Falle bleibt das rechtliche Band, der Arbeitsvertrag bestehen, allein die aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Hauptpflichten - Arbeitspflicht und Vergütungspflicht - werden suspendiert. 2. Die Vorschrift des § 613a BGB gilt nur für die zur Zeit des Betriebsüberganges bestehenden Arbeitsverhältnisse. Zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedene Mitarbeiter müssen ihre Ansprüche beim Betriebsveräußerer geltend machen. 3. a) Eine Übertragung des Betriebes scheidet aus, wenn der Betrieb vor dem Erwerb stillgelegt wird. Die Veräußerung von Produktionsmitteln nach erfolgter Stilllegung stellt keinen Betriebsübergang dar. b) Maßgeblich für die danach entscheidende Frage der Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Betriebsstilllegung ist, ob die organisatorische Betriebsmitteleinheit übergeht oder zerschlagen wird. c) Die hiernach für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.