LAG Thüringen - Urteil vom 14.08.1995
8 Sa 680/94
Normen:
BGB § 613a ; DDR-UnternehmensG § 17 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 468
BB 1996, 331

Betriebsübergang: entsprechende Anwendung der Grundsätze auf Betriebsnachfolgeregelung nach § 17 DDR-UnternehmensG

LAG Thüringen, Urteil vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 680/94

DRsp Nr. 2001/12160

Betriebsübergang: entsprechende Anwendung der Grundsätze auf Betriebsnachfolgeregelung nach § 17 DDR-UnternehmensG

Hat ein neuer Betriebseigentümer aufgrund von § 17 des Unternehmensgesetzes vom 07.03.1990 (GVBl DDR I, 141) den Betrieb tatsächlich übernommen und ihn im eigenen Namen fortgeführt, tritt er in entsprechender Anwendung der zu § 613a BGB entwickelten Grundsätze in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, auch wenn sich später die Unwirksamkeit des Umwandlungsaktes aus formellen Gründen ergibt.

Normenkette:

BGB § 613a ; DDR-UnternehmensG § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung nach § 113 BetrVG, wobei in der Berufungsinstanz nur noch Streit darüber besteht, wie viele Beschäftigungsjahre der Klägerin bei Berechnung der Abfindung zugrunde zu legen sind.

Die Beantwortung dieser Streitfrage hängt davon ab, ob die von der Klägerin bei Vorgängerunternehmen zurückgelegte Beschäftigungszeit deshalb anzuerkennen ist, weil die Beklagte Rechtsnachfolgerin dieser Unternehmen geworden ist.

Die Firmengeschichte stellt sich wie folgt dar: