LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1990
15 Sa 1439/89
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
CR 1992, 107
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5963/88

Betriebsübergang: Erwerb verleaster Anlagen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1990 - Aktenzeichen 15 Sa 1439/89

DRsp Nr. 2002/8957

Betriebsübergang: Erwerb verleaster Anlagen

1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn der neue Inhaber mit den von ihm übernommenen sachlichen und immateriellen Betriebsmitteln den gleichen arbeitstechnischen Zweck verfolgt wie der frühere Inhaber. 2. Werden die im Eigentum einer Leasingfirma stehenden EDV-Anlagen übernommen, ohne dabei generell in die Verträge mit den Kunden der Leasingfirma einzutreten, fehlt es an einer Fortsetzung des bisherigen arbeitstechnischen Zwecks. Ein Fall der Betriebsübernahme gemäß § 613a BGB liegt daher nicht vor.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 21.04.1991 - 2 AZR 452/90 - DRsp-ROM Nr. 1993/3407 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 19.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5963/88
Fundstellen
CR 1992, 107