BAG - Urteil vom 18.03.1999
8 AZR 196/98
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 190 zu § 613 a BGB
AuA 2000, 178
AuA 2000, 598
BB 1999, 1388
DB 1999, 1455
DRsp VI(602)155b-c
NJW 1999, 2459
NZA 1999, 869
ZIP 1999, 1496
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 6343/96
LAG Berlin, vom 19.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 95 und 96/97

Betriebsübergang (Grundstücksverwaltung)

BAG, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 196/98

DRsp Nr. 1999/6526

Betriebsübergang (Grundstücksverwaltung)

»Die Möglichkeit, einen Betrieb zu übernehmen, ist mit der Betriebsübernahme nicht gleichzusetzen. Die Betriebsübernahme setzt vielmehr die tatsächliche Wahrung der Identität voraus. Der Betrieb einer Grundstücksverwaltung geht nicht allein deshalb über, weil es einem Grundstückserwerber möglich wäre, die Tätigkeit der Grundstücksverwaltung an sich zu ziehen und die hierfür maßgeblichen Unterlagen herauszuverlangen.«

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das mit der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Der Kläger war seit dem 1. April 1990 als Hausmeister bei der Beklagten zu 1) bzw. ihrem Rechtsvorgänger, dem VEB Transport und Service, beschäftigt. Die Beklagte zu 1) befaßte sich im wesentlichen mit dem Handel und der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen. Sie verfügte dazu unter der Adresse S in B über ein größeres Grundstück mit mehreren Gebäuden.