BAG - Urteil vom 19.10.2000
8 AZR 42/00
Normen:
BGB § 613a; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 788
DB 2001, 1040
KTS 2001, 366
NZA 2001, 252
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 25589/98
LAG Berlin, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1353/99

Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren

BAG, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 42/00

DRsp Nr. 2001/3923

Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren

»Gemäß Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB war § 613 a BGB im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 auf einen Betriebsübergang im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht anzuwenden. Die zeitlich befristete Suspendierung von § 613 a BGB erstreckt sich auch auf die im Gesamtvollstreckungsverfahren vollzogenen Übertragungen solcher Betriebe oder Betriebsteile, die nicht im Beitrittsgebiet, sondern in den alten Bundesländern lagen.«

Normenkette:

BGB § 613a; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen auf Grund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war seit 1980 bei der M. GmbH und deren Rechtsvorgängerin als Kranführer tätig. Er wurde in der Betriebsstätte C. in Berlin-Tempelhof (im Westteil Berlins) beschäftigt.

Die M. GmbH hatte ursprünglich ihren Sitz in Berlin. Dieser wurde durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom Oktober 1997 nach D. (im Lande Brandenburg) verlegt, wo die M. GmbH schon vorher eine Betriebsstätte hatte.