LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2000
4 Sa 363/00
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB §§ 613a 620 621 622 ; GmbHG § 6 Abs. 3 §§ 35 38 ; HGB § 123 Abs. 2 § 165 Abs. 2 ; InsO § 113 Abs. 1 ; KSchG § 14 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BuW 2001, 787
DZWIR 2001, 192
GmbHR 2001, 574
KTS 2001, 275
ZInsO 2001, 282
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund 24. November 1999 5 Ca 3395/99 Urteil,

Betriebsübergang: Keine Anwendbarkeit von § 613a auf ein freies Dienstverhältnis, welches die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zum Gegenstand hat

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 363/00

DRsp Nr. 2002/16993

Betriebsübergang: Keine Anwendbarkeit von § 613a auf ein freies Dienstverhältnis, welches die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zum Gegenstand hat

»1. § 613a BGB ist auf ein freies Dienstverhältnis, welches die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zum Gegenstand hat, auch dann nicht entsprechend anwendbar, wenn es vor der beabsichtigten Organbestellung zu einem Betriebsübergang kommt (Fortführung von BAG, Beschluss vom 25.06.1997 - 5 AZB 41/96, NZA 1363 = ZIP 1997, 1930 - DRsp-ROM Nr. 1997/7196 -). 2. Die Regelungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO sind dahingehend auszulegen, daß befristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse selbst dann jederzeit, d.h. während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens, und bei geringerer Beschäftigungsdauer mit den kurzen gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB gekündigt werden können, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (gegen BAG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 AZR 695/99, NZI 2000, 611 = ZinsO 2000, 567 = ZIP 2000, 1941).«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB §§ 613a 620 621 622 ; GmbHG § 6 Abs. 3 §§ 35 38 ; HGB § 123 Abs. 2 § 165 Abs. 2 ; InsO § 113 Abs. 1 ; KSchG § 14 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand: