BAG - Urteil vom 14.11.2007
4 AZR 828/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes (MTV-BRK vom 1. Juli 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2003) § 1 I Abs. 1 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Länder geltenden Fassung (BAT/TdL) § 27 Abschn. A Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 334 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 103
JR 2009, 220
NZA 2008, 420
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1095/05
ArbG München, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7616/05

Betriebsübergang; Koalitionsfreiheit - Transformation von Tarifnormen in das Arbeitsverhältnis; Lebensaltersstufenaufstieg nach den transformierten Tarifnormen; Negative Koalitionsfreiheit

BAG, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 828/06

DRsp Nr. 2008/4717

Betriebsübergang; Koalitionsfreiheit - Transformation von Tarifnormen in das Arbeitsverhältnis; Lebensaltersstufenaufstieg nach den transformierten Tarifnormen; Negative Koalitionsfreiheit

Orientierungssätze: 1. In einem Tarifvertrag geregelte Rechte und Pflichten, die für das Arbeitsverhältnis auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien gelten, werden bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, soweit sie zwar in der Vergangenheit geregelt worden sind, Wirksamkeit jedoch erst zu einem Zeitpunkt entfalten sollen, der nach dem Betriebsübergang liegt. 2. Demgemäß nimmt der Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang an einem Aufstieg in den Lebensaltersstufen seiner Vergütungsgruppe teil, die in dem beim Betriebsübergang geltenden, Inhalt seines Arbeitsverhältnisses gewordenen Tarifrecht vorgesehen ist. 3. Darin liegt kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit des Betriebserwerbers.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes (MTV-BRK vom 1. Juli 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2003) § 1 I Abs. 1 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Länder geltenden Fassung (BAT/TdL) § 27 Abschn. A Abs. 1 ;

Tatbestand: