BAG - Urteil vom 05.12.2002
2 AZR 522/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2003, 470
BAGReport 2003, 204
NZA 2003, 1168
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 959/00
ArbG Dresden, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2978/00

Betriebsübergang; Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Berücksichtigung eines Widerspruchs eines Arbeitnehmers wegen eines vermeintlichen Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 522/01

DRsp Nr. 2003/8293

Betriebsübergang; Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Berücksichtigung eines Widerspruchs eines Arbeitnehmers wegen eines vermeintlichen Betriebsübergangs

Orientierungssätze: 1. In der Streichung einer konkreten Stelle im Haushaltsplan einer Kommune liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann sich auch der Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nach § 613 a BGB widerspricht, bei einer nachfolgenden, vom Betriebserwerber erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG berufen. Es sollen dabei aber auch die Gründe für den Widerspruch berücksichtigt werden. 3. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, daß die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion (hier: Reinigung einer Schule) beim Erwerber mit dessen eigenem Personal reicht für einen (Teil-) Betriebsübergang nicht aus. 4. Liegt kein Betriebsübergang vor, kommt eine Einschränkung der Sozialauswahl auch dann nicht in Betracht, wenn der private Dienstleister sich gegenüber der Kommune vertraglich verpflichtet hat, die bisherigen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen und die Arbeitnehmer eine solche "Übernahme" ablehnen.