BAG - Urteil vom 29.09.2005
8 AZR 647/04
Normen:
BGB § 613a ; BetrVG § 111 ; InsO § 113 § 125 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 413
DB 2006, 846
DZWIR 2006, 461
NJW 2006, 1998
NJW 2006, 1998
NZA 2006, 720
NZA 2006, 720
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1120/03

Betriebsübergang; Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

BAG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 647/04

DRsp Nr. 2006/19580

Betriebsübergang; Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

Normenkette:

BGB § 613a ; BetrVG § 111 ; InsO § 113 § 125 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem beklagten Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung und über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

Der Kläger war seit 1. Mai 1993 bei der O & S GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin), zuletzt als Spartenleiter Holzdesign beschäftigt. Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Februar 2002 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eingesetzt.

Am 14. Februar 2002 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss, den Betrieb in M zum 28. Februar 2002 zu schließen und sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. In einem Interessenausgleich vom 25. Februar 2002 wurden die zu kündigenden Arbeitnehmer, unter ihnen der Kläger, benannt. In § 6 des Interessenausgleichs war ua. bestimmt:

"Die Betriebsparteien verpflichten sich diesen Interessenausgleich neu zu verhandeln, wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB auf einen dritten Interessenten erfolgt."

Bereits am 22. Februar 2002 sandte die C GmbH & Co. KG, ein in der Branche bekanntes Unternehmen in B, an den beklagten Insolvenzverwalter über die Faxnummer der Insolvenzschuldnerin folgendes Telefax: