LAG Berlin - Beschluss vom 19.10.1998
9 TaBV 1/98; 9 TaBV 2/98
Normen:
BGB § 613a ; UmwG § 321 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 155
LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 18
LAGE § 321 UmwG Nr. 1
NZA 1998, 1354
ZInsO 1999, 183
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 31141/97

Betriebsübergang: Mandat des Betriebsrats bei rechtsgeschäftlicher Betriebsteilübertragung

LAG Berlin, Beschluss vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 9 TaBV 1/98; 9 TaBV 2/98

DRsp Nr. 2001/14385

Betriebsübergang: Mandat des Betriebsrats bei rechtsgeschäftlicher Betriebsteilübertragung

In analoger Anwendung von § 321 Abs. 1 UmwG steht im Falle der rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübertragung, § 613a BGB, dem bisherigen Betriebsrat ein Übergangsmandat zu.

Normenkette:

BGB § 613a ; UmwG § 321 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist der örtliche Landesbezirk der in der Beteiligten zu 6) vertretenen Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst. Die Beteiligte zu 6) ist eine 100 %-ige Tochter-GmbH der Beteiligten zu 4), die im Mehrheitsbesitz der Beteiligten zu 3) ist, einer Holding-AG. Die Beteiligten zu 3) und 4) betreiben auf einem Gewerbehof in Tegel einen gemeinsamen Betrieb, für den ein gemeinsamer Betriebsrat, der Beteiligte zu 5), gewählt worden ist. Ein weiteres Unternehmen der H,-Unternehmensgruppe ist die B,-GmbH, die entweder von der Beteiligten zu 3) oder der Beteiligten zu 4)

abhängig ist.