LAG Köln - Urteil vom 18.07.1997
11 Sa 368/97
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 295 ; BGB § 613 a; BGB § 320 ; BGB §§ 323 ff; EFZG § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6837/96

Betriebsübergang; Rückfall des Pachtobjekts; Einrede des nichterfüllten Vertrages; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Leistungsverweigerungsrecht; Urlaub; Betriebsschließung; Annahmeverzug; Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten

LAG Köln, Urteil vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 368/97

DRsp Nr. 2000/2200

Betriebsübergang; Rückfall des Pachtobjekts; Einrede des nichterfüllten Vertrages; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Leistungsverweigerungsrecht; Urlaub; Betriebsschließung; Annahmeverzug; Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten

»1. Der Rückfall des Pachtobjekts (Gaststätte) an den Verpächter stellt auch dann einen Betriebsübergang i.S.v. § 613 a BGB dar, wenn letzterer nicht die Absicht hat, den Betrieb selber zu führen ,und dies auch nicht tut (wie BAG v. 27.04.1995 - 8 AZR 197/94). 2. Wendet der Arbeitgeber gegenüber einer allein zeitabhängigen Vergütungsforderung des Arbeitnehmers ein, der Arbeitnehmer habe nicht gearbeitet, macht er eine rechtshemmende (oder vernichtende) Einrede geltend; zudem hat er die Vermutung der Vertragstreue gegen sich. Folglich trifft ihn die Beweislast. 3. Ist das Leistungsverweigerungsrecht aus § 7 EFZG durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den gegenwärtigen Arbeitgeber untergegangen, lebt es nach Betriebsübergang zugunsten des Betriebserwerbers nicht wieder auf. 4. Bereits genehmigten Urlaub muß sich der Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang vom neuen Arbeitgeber nicht erneut genehmigen lassen. 5. Nach einer Betriebsschließung genügt ein nur wörtliches Angebot der Arbeitskraft, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen.