BAG - Urteil vom 23.01.2008
4 AZR 602/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (i.d.F. vom 24. Mai 2002); Tarifvertrag über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (i.d.F. vom 1. November 1997); Standortsicherungsvertrag (vom 3. September 2003);
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
DB 2008, 2598
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 465/05
ArbG München, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 15020/04

Betriebsübergang; Tarifrecht; Gleichstellungsabrede - Anwendbarkeit eines Haustarifvertrages; Konkurrenz vertraglich in Bezug genommener Tarifverträge; Teilbetriebsübergang; tarifliche Regelung als ein Element eines Standortsicherungsvertrages

BAG, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 602/06

DRsp Nr. 2008/11827

Betriebsübergang; Tarifrecht; Gleichstellungsabrede - Anwendbarkeit eines Haustarifvertrages; Konkurrenz vertraglich in Bezug genommener Tarifverträge; Teilbetriebsübergang; tarifliche Regelung als ein Element eines Standortsicherungsvertrages

Orientierungssätze: 1. Für die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge hält der Senat an seiner Auslegungsregel fest, wonach die Bezugnahmeklausel in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag, die auf die für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge verweist, regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen ist. 2. Die Verweisung auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche umfasst regelmäßig auch etwaige Haustarifverträge. 3. Werden von einer arbeitsvertraglichen Verweisung mehrere konkurrierende Tarifverträge erfasst, ist die Kollision zugunsten des spezielleren Tarifvertrages, hier des Haustarifvertrages zu lösen. 4. Bei einem (Teil-)Betriebsübergang wird der Arbeitnehmer auf Grund der nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber übergegangenen Gleichstellungsabrede so gestellt, als sei er als Mitglied der zuständigen Gewerkschaft an die in Bezug genommenen Branchentarifverträge gebunden.