LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2000
2 Sa 1333/00
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO §§ 256 325 ;
Fundstellen:
EWiR 2001, 369
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2697/00

Betriebsübergang: Übergang eines Betriebsteils - Zuordnung der Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 1333/00

DRsp Nr. 2002/3610

Betriebsübergang: Übergang eines Betriebsteils - Zuordnung der Arbeitnehmer

1. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. 2. Bei übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. 3. Im Übrigen gehen bei der Veräußerung eines Betriebsteils auf einen Erwerber nur die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer auf den Erwerber über, die dem übertragenen Betriebsteil angehört haben. Hierfür genügt ausdrücklich nicht, dass der Arbeitnehmer, ohne dem übertragenen Betriebsteil anzugehören, als Beschäftigter einer nicht übertragenen Abteilung Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil verrichtet hat.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO §§ 256 325 ;

Tatbestand

Die 46 Jahre alte verheiratete Klägerin war seit dem 01.10.1988 bei der Firma Autohaus O. GmbH als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.852,-- DM beschäftigt.