BAG - Urteil vom 13.11.1997
8 AZR 440/96
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 5 (6) Sa 1580/95 - 18.04.96,
ArbG Duisburg - 2 (1) Ca 332/95 - 19.10.95,

Betriebsübergang: Übertragung des Teils eines Mischbetriebs - fehlende Betriebsfortführung

BAG, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 440/96

DRsp Nr. 2002/7560

Betriebsübergang: Übertragung des Teils eines Mischbetriebs - fehlende Betriebsfortführung

1. Wird aus einem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit übernommen, die die Voraussetzungen eines Betriebsteiles im Sinne von § 613a BGB erfüllt, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer ein, die in dieser Einheit tätig waren. 2. Ist es infolge der Übernahme einer solchen Teileinheit nicht mehr möglich, den verbleibenden Betrieb sinnvoll zu führen, hat das nicht zur Folge, daß der Erwerber der Teileinheit in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen aller Arbeitnehmer des früheren Betriebes eintritt.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 23. März 1976 bei der C.H. Z GmbH, Maschinen- und Apparatebau, als technischer Angestellter in der Abteilung Qualitätssicherung beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 5.700,-- DM. Die Arbeitgeberin befaßte sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sonderarmaturen, Serviceeinrichtungen und Ersatzteilen in den Bereichen der Kraftwerkstechnik und der Off-Shore Technik. Sie beschäftigte ca. 140 Arbeitnehmer.