LAG Berlin - Urteil vom 08.10.1999
2 Sa 1352/99
Normen:
BGB §§ 242 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 25587/98

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 08.10.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 1352/99

DRsp Nr. 2002/7935

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

Eine rechtzeitige Geltendmachung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu einem Betriebserwerber ist nicht gegeben, wenn sie erst mehr als sechs Monate nach Kenntnis des Arbeitnehmers erfolgt.

Normenkette:

BGB §§ 242 613a ;

Tatbestand

Die Klägerin war bei der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 17.02.1992 beschäftigt. Am 13.07.1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Die Beklagte zu 1) ist die Gesamtvollstreckungsverwalterin. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens waren bei der Gemeinschuldnerin etwa 210 Arbeitnehmer beschäftigt, die Klägerin war in der Betriebsstätte C-straße in B tätig.