LAG München - Urteil vom 12.10.2006
2 Sa 990/05
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
BB 2007, 502
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 17598/04

Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung

LAG München, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 990/05

DRsp Nr. 2007/5858

Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung

»1. Ein Geschäftsbereich wird unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts veräußert. Nachdem der Erwerber seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hat, macht der Veräußerer nach sechs Monaten von dem Eigentumsvorbehalt Gebrauch und veräußert wesentliche Teile des Geschäfts, ohne es vorzuführen. 2. Der Kläger macht geltend, der Kaufvertrag sei ein Scheingeschäft gewesen, er sei nicht ausreichend über den behaupteten Betriebsübergang unterrichtet worden und nach Ausübung des Eigentumsvorbehalts habe ein erneuter Betriebsübergang auf den Veräußerer stattgefunden.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Der Kläger und die Beklagte zu 1) (Parteien des Berufungsverfahrens) streiten im Berufungsverfahren darüber, ob zwischen ihnen bei Zugang einer Kündigung, die die Beklagte zu 2) am 14.10.2004 erklärt hat, ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob dieses durch die Kündigung aufgelöst worden ist.