I. Die Antragstellerin, die mit dem Antragsteller zusammenveranlagt wird, war als Kinderärztin mit Zulassung als Kassenärztin selbständig tätig. Da sie auf Grund des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 ihre Kassenarzttätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres, d.h. bis spätestens 12. Mai 2000 beenden musste, leitete sie Anfang des Streitjahres 1999 das Nachbesetzungsverfahren zum Verkauf ihrer Praxis nach § 103 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ein. Sie veräußerte ihre Praxis mit Wirkung zum 31. Dezember 1999. Der Veräußerungsgewinn betrug 293 228 DM.
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