BFH - Beschluss vom 17.10.2003
XI S 15/03
Normen:
EStG § 16 § 18 § 34 ; FGO § 69 ; StEntlG (1999/2000/2002); StSenkErgG;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 482

Betriebsveräußerung; halber Steuersatz

BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen XI S 15/03

DRsp Nr. 2004/2801

Betriebsveräußerung; halber Steuersatz

Das Vertrauen darauf, dass im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch der sog. halbe Steuersatz gem. § 34 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist bei summarischer Prüfung von Verfassungs wegen nicht geschützt. Auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkG verstößt die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1, 2 EStG nicht gegen Art. 3 i.V.m. Art. 20 GG.

Normenkette:

EStG § 16 § 18 § 34 ; FGO § 69 ; StEntlG (1999/2000/2002); StSenkErgG;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die mit dem Antragsteller zusammenveranlagt wird, war als Kinderärztin mit Zulassung als Kassenärztin selbständig tätig. Da sie auf Grund des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 ihre Kassenarzttätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres, d.h. bis spätestens 12. Mai 2000 beenden musste, leitete sie Anfang des Streitjahres 1999 das Nachbesetzungsverfahren zum Verkauf ihrer Praxis nach § 103 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ein. Sie veräußerte ihre Praxis mit Wirkung zum 31. Dezember 1999. Der Veräußerungsgewinn betrug 293 228 DM.