Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt u.a. nur in Betracht, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage (noch) klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 8, 9). Die Rechtsfrage, ob ein begünstigter Veräußerungsgewinn nur dann vorliegt, wenn eine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis in jedem Fall und ausnahmslos wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird, ist im Grundsatz bereits höchstrichterlich beantwortet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (so zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594, m.w.N.). Durch die Entscheidung des BFH in BFH/NV 1999, 1594 ist auch geklärt, dass eine nur vorübergehende Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nach einer kurzfristigen Einstellung der Steuervergünstigung entgegenstehen kann. Auch die Frage, was unter Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit für eine "gewisse Zeit" zu verstehen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Die Auslegung dieses Begriffes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 1594).
b) Es ist ferner geklärt, dass diese Rechtsprechung nicht im Widerspruch zum Urteil des I. Senats des BFH vom 14. September 1994 I R 12/94 (BFHE 176,
2. Soweit die Klägerin Divergenz rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Divergenzrüge entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.
Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss die Divergenzentscheidung des BFH genau bezeichnet werden. Dazu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. Die Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, reicht nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rdnr. 63). Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift unrichtige Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung rügt, macht sie lediglich einen Subsumtionsfehler geltend, der, selbst wenn er im Streitfall vorliegen sollte, nicht zur Revisionszulassung führen kann.
Aus denselben Gründen kann auch die Rüge der Klägerin, das FG habe die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (z.B. BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925) unzutreffend berechnet, nicht zur Revisionszulassung führen.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Die Auslegung des Begriffs der "gewissen Zeit" richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mit Urteil vom 10.6.1999, BFH/NV, 1594 hat der BFH z.B. entschieden, dass die vorübergehende Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit für einen Zeitraum von fünf Monaten diese Anforderungen nicht erfüllt. Der BFH sieht hierin keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung zur Änderung der Beteiligungsverhältnisse innerhalb einer fortbestehenden Sozietät. In derartigen Fällen ist die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils steuerbegünstigt möglich (vgl. insoweit BStBl. II 2000, 123).