Die Parteien haben am 17. September 1949 die Ehe geschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 18. Juni 1957 haben sie Gütergemeinschaft vereinbart. Der Beklagte (im folgenden: Ehemann), der von Beruf Landwirt ist, hat in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft ein land- und forstwirtschaftliches Anwesen eingebracht, das er am selben Tage von seinem Vater gegen Übernahme von Belastungen und Gewährung eines dinglich gesicherten Austrags für den Übergebenden sowie des gleichfalls grundbuchlich gesicherten Wohnrechts für sechs Geschwister auf die Dauer des ledigen Standes übertragen erhalten hat. Von diesen Geschwistern sind zwei, die geistig behindert sind, weiterhin unverheiratet. Seit 1. Mai 1980 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Am 21. August 1980 hat der Ehemann erklärt, daß er das eingebrachte Anwesen übernehme. Außerdem hat er die Rückerstattung des Wertes der eingebrachten Gegenstände gefordert.
In einem vorausgegangenen Rechtsstreit hat er die jetzige Klägerin (im folgenden: Ehefrau) auf Auflassung des eingebrachten Grundbesitzes samt lebendem und totem Inventar Zug um Zug gegen Zahlung von 17.184 DM in Anspruch genommen. Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht hat das Oberlandesgericht die Ehefrau rechtskräftig verurteilt, als Gesamthandsberechtigte die eingebrachten Grundstücke samt Zubehör Zug um Zug gegen Zahlung von 220.234 DM an den Kläger aufzulassen. Der Ehemann hat in der Folge jedoch keine Zahlung geleistet. Darauf hat die Ehefrau ihn im vorliegenden Verfahren auf Zahlung des vorgenannten Betrages in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Ehemannes abgeändert und ihn auf den Hilfsantrag der Ehefrau zur Zahlung des beanspruchten Betrages Zug um Zug gegen Auflassung eingebrachten Grundbesitzes samt Zubehör sowie gegen Abtretung des Anspruchs auf Auflassung eines neu gebildeten Grundstücks verurteilt. Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Ehemann weiterhin die Abweisung der Klage, soweit der Klägerin unter Vorbehalt der Zug-um-Zug-Leistung mehr als 17.184 DM zugesprochen worden sind. Die Ehefrau beantragt die Zurückweisung der Revision.
I. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, daß über den von der Ehefrau geltend gemachten Anspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Das im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Urteil hat nicht den Ehemann, sondern allein die Ehefrau zu einer Leistung verurteilt. Über den Gegenanspruch der Ehefrau und die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des Ehemannes hat das Gericht in jenem Verfahren dagegen nicht nach §
II. Mit der Rechtskraft des Urteils in dem vorausgegangenen Verfahren ist kein Auseinandersetzungsvertrag zustande gekommen, in dessen Erfüllung die Klägerin Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages hätte. Allerdings kann die Klage eines Klägers, der nach Ausübung des Übernahmerechts nach § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB und des Wahlrechts auf Rückerstattung des Wertes der eingebrachten Gegenstände nach § 1478 BGB die Übertragung der eingebrachten Gegenstände begehrt und geltend macht, dem anderen Ehegatten stehe nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten aus der Auseinandersetzungsmasse kein Betrag oder ein bestimmter Betrag zu, zugleich auf Zustimmung zu einem entsprechenden Auseinandersetzungsplan gerichtet sein, so daß mit der Rechtskraft des Urteils, das einer solchen Klage stattgibt, gemäß §
III. Um einerseits den Wertersatz zu bemessen, den der Ehemann nach § 1477 Abs. 2 BGB für die von ihm beanspruchten Gegenstände zum Gesamtgut schuldet, und andererseits den Einbringungswert des Anwesens zu bestimmen, der dem Ehemann nach der Ausübung des Wahlrechts nach § 1478 BGB zurückzuerstatten ist, hat das Oberlandesgericht das landwirtschaftliche Anwesen zum 18. Juni 1957 als Zeitpunkt der Einbringung sowie zum 21. August 1980 als Zeitpunkt der Übernahmeerklärung des Ehemannes bewertet. Es hat ausgeführt, daß hierbei nicht auf den Ertragswert, sondern auf den Verkehrswert abzustellen sei. Eine entsprechende Anwendung der im Recht der Zugewinngemeinschaft geltenden Regelung des § 1376 Abs. 4 BGB sei nicht gerechtfertigt. Ersichtlich gestützt auf das im vorausgegangenen Rechtsstreit eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. O. hat das Gericht den Wert des Anwesens zum 18. Juni 1957 mit 52.600 DM und zum 21. August 1980 mit 555.753 DM angenommen. Bei dem Einbringungswert des Anwesens hat es ferner die inflationsbedingte Geldentwertung berücksichtigt und diesen Wert entsprechend den in BGHZ 61, 385 dargelegten Grundsätzen zum 21. August 1980 auf (gerundet) 115.285 DM und den nach Verrechnung des Wertersatzanspruchs nach § 1478 BGB mit der Zahlungspflicht nach § 1477 Abs. 2 BGB verbleibenden, vom Ehemann in das Gesamtgut einzuzahlenden Differenzbetrag (Wertzuwachs) demnach auf (555.753 - 115.285 =) 440.468 DM berechnet. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ehefrau nach §§ 1476 Abs. 1, 1477 Abs. 1 BGB die Hälfte dieses Betrages, mithin 220.234 DM, zu fordern hat.
Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.
1. Nicht geteilt werden kann der Standpunkt des Oberlandesgerichts, daß es für die Bestimmung des Wertersatzes, den der Ehemann nach § 1477 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut schuldet, auf den Wert im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung ankomme. Dieser Zeitpunkt, auf den auch im Schrifttum teilweise abgestellt wird (vgl. MünchKomm/Kanzleiter § 1477 Rdn. 12), ist nicht maßgebend. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die erforderlichen Übertragungsakte dinglich vollzogen werden. Soweit ein Grundstück übernommen wird, sind mithin die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung des Übernehmers in das Grundbuch bestimmend (Senatsurteile vom 14. Dezember 1983 -
Die Wahl eines unrichtigen Bewertungsstichtages kann nicht nur den angenommenen Wertersatz nach § 1477 Abs. 2 BGB, sondern auch die Bemessung des Einbringungswertes beeinflussen, weil die inflationsbedingte Geldentwertung gleichfalls nicht nur bis 21. August 1980, sondern bis zum maßgebenden Bewertungsstichtag zu berücksichtigen war. Ob dieser Mangel letztlich zum Nachteil des Ehemannes ausschlägt, kann offen bleiben, weil die Bewertung des landwirtschaftlichen Anwesens jedenfalls aus einem anderen Grunde keinen Bestand hat.
2. Allerdings hat es das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt, das Anwesen unter Heranziehung von § 1376 Abs. 4 BGB zu bewerten.
a) Die Frage, ob die Bewertungsregelung, nach der ein bei der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens zu berücksichtigender land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit dem nach § 2049 Abs. 2 BGB zu ermittelnden Ertragswert anzusetzen ist, im Rahmen der §§ 1477 Abs. 2, 1478 BGB entsprechend anwendbar ist, wird nicht einheitlich beurteilt (für die Anwendbarkeit der Vorschrift: Stumpp Rechtspfleger 1979, 441, 442; dagegen: Bölling FamRZ 1980,
b) Der Senat hält die vom Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung vertretene Rechtsauffassung, daß § 1376 Abs. 4 BGB nicht entsprechend anzuwenden ist, für zutreffend. Sie rechtfertigt sich vor allem aus der Unterschiedlichkeit der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft einerseits und der Gütergemeinschaft andererseits. In der Zugewinngemeinschaft beruht der Ausgleichsanspruch des geschiedenen Ehegatten weder auf einem eigenen Anteilsrecht noch sonst auf einer dinglichen Mitberechtigung an dem Vermögen oder den Vermögensgegenständen des anderen Ehegatten oder auch nur an dem Zugewinn. Der Ausgleichsberechtigte hat nicht das Recht, die Veräußerung des für den Ausgleich erheblichen Vermögens und die Teilung des Erlöses zu verlangen. Demgegenüber besteht bei der Gütergemeinschaft eine Gesamthandsberechtigung an dem zum Gesamtgut gehörenden Vermögen (§ 1416 BGB), dessen Auseinandersetzung an sich durch Verkauf und Teilung des Erlöses erfolgt (§§ 1477 Abs. 1, 753 BGB). Dabei gilt der in § 1476 Abs. 1 BGB festgelegte, für die Gütergemeinschaft kennzeichnende Grundsatz der hälftigen Teilung des nach Abzug der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibenden Überschusses (Staudinger/Thiele aaO. § 1476 Rdn. 1, 1478 Rdn. 2). Diese auf dinglicher Mitberechtigung beruhende gleiche Beteiligung der Ehegatten an dem gemeinschaftlichen Vermögen wird durch § 1477 Abs. 2 BGB nicht aufgehoben. Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Scheidung, sondern durch Aufhebungsurteil beendet (§§ 1449, 1470 BGB) und kommt es auch vor der Beendigung der Auseinandersetzung nicht zur Scheidung, so daß § 1478 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung gelangt, so bleibt es auch im Falle der Geltendmachung des Übernahmerechts nach § 1477 Abs. 2 BGB bei der Halbteilung nach § 1476 Abs. 1 BGB. Mit dieser gleichberechtigten Vermögensbeteiligung der Ehegatten (Bölling aaO. S. 757) stände es nicht in Einklang, wenn ein zum Gesamtgut gehörender landwirtschaftlicher Betrieb im Falle der Übernahme nach § 1477 Abs. 2 BGB nicht mit seinem wirklichen Wert, sondern in Anwendung von § 1376 Abs. 4 BGB mit dem in aller Regel wesentlich niedrigeren Wert nach § 2049 Abs. 2 BGB anzusetzen wäre. Daß § 1478 BGB für den Fall der Scheidung zu einer Modifizierung des in § 1476 Abs. 1 BGB festgelegten Halbteilungsgrundsatzes führt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Ausnahmeregelung soll unbillige Härten verhindern, zu denen es sonst kommen könnte, wenn ein Ehegatte, der weniger in die Gemeinschaft eingebracht hat als der andere, im Wege der Ehescheidung seine Beteiligung an dem vom anderen Ehegatten in die Ehe eingebrachten Vermögen erzwingt. Im übrigen bleibt es jedoch auch bei Scheidung der Ehe grundsätzlich dabei, daß der nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibende Überschuß jedem der Ehegatten zur Hälfte gebührt (Begründung des Regierungsentwurfs zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 102 f. = Rechtsanwenderbroschüre S. 128). Danach vermag die in § 1478 BGB aus Billigkeitsgründen vorgesehene Ausnahme von dem Halbteilungsgrundsatz des § 1476 Abs. 1 BGB eine mit der Heranziehung von § 1376 Abs. 4 BGB verbundene weitere Abweichung von der Halbteilung nicht zu rechtfertigen.
Daß das Gesetz in den §§ 2049 Abs. 1, 1515 Abs. 2 BGB, die gleichfalls Gesamthandsgemeinschaften betreffen, trotz der Gemeinschaftlichkeit des dortigen Gesamthandsvermögens gleichwohl die Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe durch einen der Beteiligten zum Ertragswert vorsieht, stellt die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage, da die Auswirkungen, die sich durch eine solche Übernahme zum Ertragswert für die Vermögensbeteiligungen der Mitberechtigten ergeben, auf der letztwilligen Anordnung des Erblassers beruhen und darin ihre Rechtfertigung finden.
Für die Auffassung, daß § 1376 Abs. 4 BGB im Rahmen von §§ 1477 Abs. 2, 1478 BGB nicht anwendbar ist, spricht schließlich die Bestimmung des § 1502 Abs. 1 Satz 1 BGB, die im Falle der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft das Recht des überlebenden Ehegatten regelt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Wertersatz zu übernehmen. Daß hier im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebes Übernahme zum vollen Wert und nicht nur zum Ertragswert gemeint ist, ergibt sich aus § 1515 Abs. 3 BGB, wonach eine Übernahme zum Ertragswert nur eröffnet ist, wenn der verstorbene Ehegatte dem Überlebenden ein entsprechendes Recht eingeräumt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, daß der Schutz, den § 1502 Abs. 1 Satz 1 BGB damit den übrigen Beteiligten der fortgesetzten Gütergemeinschaft gewährt, größer wäre als derjenige, der im Rahmen von §§ 1477 Abs. 2, 1478 BGB dem anderen Ehegatten zukommt (ebenso Bölling aaO. S. 757; Soergel/Gaul aaO. § 1477 Rdn. 10).
3. Die Revisionserwiderung hat ausgeführt, daß die im vorausgegangenen Rechtsstreit festgestellten Verkehrswerte des landwirtschaftlichen Anwesens zu den beiden Bewertungszeiten im vorliegenden Verfahren unstreitig geworden seien, weil der Ehemann diese Werte im Schriftsatz vom 25. Juli 1984 als zutreffend bezeichnet habe. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Daß der Ehemann die einzelnen Ansätze für die verschiedenen Gegenstände des Betriebes nicht in Zweifel gezogen hat, rechtfertigt nicht den Schluß, daß er der Bewertung des landwirtschaftlichen Anwesens, wie sie sich aus dem vorausgegangenen Verfahren ergibt, zugestimmt hätte. Vielmehr ergibt sein Vortrag im Berufungsverfahren, insbesondere auf Seite 12/13 der Berufungsbegründung vom 5. Februar 1985, daß er dieser Bewertung entgegengetreten ist und die in jenem Verfahren angewandte Methode zur Bewertung des landwirtschaftlichen Unternehmens angegriffen hat. Er hat ausgeführt, die betriebswirtschaftliche Bewertungspraxis schätze den Wert eines Unternehmens in der Regel nach dem Mittelwert aus Ertrags- und Substanzwert. Deshalb könne "von einem gewissermaßen selbstverständlich anzusetzenden Verkehrswert keine Rede sein". Bei dieser Sachlage sind die im vorausgegangenen Verfahren festgestellten Verkehrswerte im vorliegenden Rechtsstreit in tatsächlicher Hinsicht nicht außer Streit. Vielmehr hat das Oberlandesgericht den landwirtschaftlichen Betrieb erneut bewertet; es ist dabei allerdings dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O. aus dem vorausgegangenen Verfahren gefolgt.
In diesem Gutachten hat der Sachverständige zunächst die Verkehrswerte der landwirtschaftlichen Flächen ermittelt und dabei als Verkehrswert den "Kaufpreis" bezeichnet, "der nach Angebot und Nachfrage unter besonderer Berücksichtigung der Eigenschaften der Grundstücke gebildet wird". Für den 18. Juni 1957 hat er insoweit Kaufwerte landwirtschaftlicher Flächen herangezogen, welche die Forschungsstelle für bäuerliche Familienwirtschaft e.V. veröffentlicht hat, und diese Werte dem örtlichen Preisniveau angepaßt. Auf dieser Grundlage ist er für den Einbringungsstichtag zu einem Verkehrswert von 7.550 DM je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche gelangt. Für 1980 hat er die Verkehrswerte aus der Kaufpreissammlung und aus tatsächlichen Verkäufen abgeleitet und ist zu einem für maßgebend erachteten Mittelwert von 36.750 DM je Hektar gekommen. Die Gartenfläche hat er doppelt so hoch wie die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Hoffläche nach den für maßgeblich erachteten örtlichen Baulandpreisen bewertet. Ferner hat er zu den jeweiligen Stichtagen den Wert des toten und lebenden Inventars bestimmt, indem er dieses je Einzelstück bewertet und die Einzelwerte addiert hat. Nach weiterer Bewertung der Gebäude zu den beiden Stichtagen hat er sämtliche Einzelwerte addiert und die Belastungen abgezogen. Die so errechneten Ergebnisse sind als die Verkehrswerte des Anwesens zu den beiden Stichtagen ausgewiesen.
Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Verkehrswert als Addition der Preise verstanden, die bei einer Veräußerung der einzelnen Gegenstände des Betriebes hätten erzielt werden können, und damit in Wirklichkeit auf den Zerschlagungswert (Liquidationswert) abgestellt. Bei richtiger Behandlung hätte aber der Wert des Betriebes als Einheit festgestellt werden müssen. Dieser Gesamtwert liege unter der Summe der Werte für die einzelnen Teile, weil einer Veräußerung des gesamten Landgutes Hindernisse entgegenständen, die aus seinem notorisch geringen Ertrag und der Existenz der mit dem Hof verknüpften Wohnrechte für die beiden Geschwister des Ehemannes herrührten. Der für Handelsunternehmen geltende Grundsatz, daß unterste Grenze des Wertes der Zerschlagungswert sei, könne bei landwirtschaftlichen Betrieben nicht gelten. Außerdem rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe entgegen dem Vorbringen des Ehemannes zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß er im Falle der Wertberechnung nach dem Verkehrswert einen Teil des Grundbesitzes veräußern müsse, um die Zahlungen an die Ehefrau aufzubringen. Durch diese Veräußerung komme es zur Aufdeckung stiller Reserven und zu einer daraus folgenden ertragssteuerlichen Belastung, die wertmindernd hätte berücksichtigt werden müssen. Hinzu komme, daß das Oberlandesgericht selbst den Zerschlagungswert zugrunde gelegt habe. Wenn das nicht zu beanstanden sei, habe das Oberlandesgericht jedenfalls rechtsirrig außer Betracht gelassen, daß die damit unterstellte Auflösung des Unternehmens steuerliche Belastungen nach sich ziehe.
Die Rüge greift durch.
Als maßgebend für die Bemessung der Wertersatzpflicht nach § 1477 Abs. 2 BGB und des Werterstattungsanspruchs nach § 1478 BGB wird allgemein der Verkehrswert der eingebrachten bzw. übernommenen Vermögensgegenstände angesehen (BGB -RGRK/Finke § 1477 Rdn. 16; Soergel/Gaul aaO. § 1477 Rdn. 5, § 1478 Rdn. 8; Staudinger/Thiele aaO. § 1477 Rdn. 13, § 1478 Rdn. 9). Auf eine dahingehende Bewertung kommt es grundsätzlich auch im vorliegenden Fall an. Da § 1376 Abs. 4 BGB keine Anwendung findet, gelten insoweit für das landwirtschaftliche Anwesen die allgemeinen Grundsätze für die Bewertung von Betrieben (vgl. Schwab FamRZ 1984,
Ein derartiger Bewertungsfehler liegt dem angefochtenen Urteil jedoch zugrunde.
Ob der Sachverständige, auf dessen Gutachten das Gericht seine Bewertung stützt, den Substanz- oder Reproduktionswert des landwirtschaftlichen Anwesens oder, wie die Revision meint, seinen Liquidationswert ermittelt hat (zu den Begriffen des Substanzwertes und des Liquidationswertes vgl. etwa Piltz, Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung S. 30 ff., 93 f., 100 f. sowie Piltz/Wissmann aaO. S. 2674), läßt sich seinen Ausführungen nicht sicher entnehmen. Vor allem ergeben das Gutachten und das Urteil keinen Aufschluß darüber, ob es sich bei den im Gutachten aufgeführten Werten der einzelnen Vermögensgegenstände um die Einzelveräußerungspreise handelt, die sie - bei Betriebsauflösung - zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen erbracht hätten, oder um die Werte, die sich bei einer Veräußerung des lebenden landwirtschaftlichen Unternehmens im ganzen im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die einzelnen Vermögensgegenstände ergeben würden (Betriebsfortsetzungswert, vgl. Piltz aaO. S. 94). Hat das Gutachten den Liquidationswert des Anwesens zum Gegenstand, so erweist sich die gerichtliche Bewertung, die sich uneingeschränkt auf den so ermittelten Wert stützt, schon deshalb als fehlerhaft, weil das Berufungsgericht nicht feststellt, daß es zur Liquidation des Betriebes kommt, sondern im Gegenteil darlegt, es bestehe auf seiten des Ehemannes weder die Absicht noch eine finanzielle Notwendigkeit, den Betrieb ganz oder auch nur teilweise aufzulösen. Unter diesen Umständen durfte das Gericht nicht den Liquidationswert zugrunde legen (BGH Urteile vom 1. Juli 1982 -
Der Liquidationswert kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb als maßgebender Wert anerkannt werden, weil er nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswertes gilt (vgl. Piltz/Wissmann aaO. S. 2674). Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Bewertung von Unternehmen zu befassen, die keine oder sogar negative Erträge aufwiesen, aber dennoch fortgeführt wurden. Er hat in solchen Fällen weder den Substanzwert noch den Liquidationswert für unbedingt maßgebend erachtet. Vielmehr hat er etwa im Falle der Bewertung eines ertraglosen Unternehmens zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung nach § 2311 BGB ausgeführt, es sei für die Feststellung des Unternehmenswertes nicht sinnvoll, den Liquidationswert mit dem Substanzwert zu vergleichen statt mit dem wahren, die Ertragslage mit berücksichtigenden Gesamtwert des lebenden Unternehmens. Ob der Unternehmer den Liquidationswert realisieren wolle, obliege seiner unternehmerischen Entscheidung. Führe er den Betrieb fort, obwohl der Gesamtwert unter den Liquidationswert abgesunken sei, so werde die Liquidationsbewertung nicht wirksam. Dann sei es aber auch im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten nicht gerechtfertigt, den Liquidationswert zugrunde zu legen, wenn der Unternehmer diesem gegenüber nicht zur Liquidation verpflichtet sei. Etwas anderes könne allenfalls in Betracht kommen, wenn ein unrentables, liquidationsreifes Unternehmen aus wirtschaftlich nicht vertretbaren Gründen weitergeführt werde und dadurch dem Pflichtteilsberechtigten der Anteil an der Differenz zwischen dem Gesamtwert und einem über ihm liegenden Liquidationswert entgehe. Liege ein solcher Fall nicht vor, dann bestehe kein rechtlich durchgreifender Grund, für die Unternehmensbewertung den Liquidationswert anzusetzen, obwohl eine Liquidation tatsächlich nicht stattfinde. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in jenem Fall, in dem das Unternehmen fortgeführt werden sollte und tatsächlich fortgeführt wurde, entschieden, daß nicht der Liquidationswert angesetzt werden dürfe, vielmehr der Berechnung des Pflichtteils der nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnde Gesamtwert des Unternehmens zugrunde zu legen sei (Urteil vom 17. Januar 1973 aaO. S. 510; vgl. auch Urteil vom 13. März 1978 -
Diese Grundsätze über die Bewertung unrentabler Unternehmen, denen der Senat folgt, müssen in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Betrieb nicht ertraglos ist, aber einen Ertragswert aufweist, der sowohl hinter dem Substanz- als auch dem Liquidationswert zurückbleibt, entsprechend herangezogen werden (vgl. auch Kroeschel, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe beim Zugewinnausgleich S. 38 ff.; Köhne AgrarR 1983,
Nach den Darlegungen ist eine Bewertung des Betriebes nicht nur beim Ansatz des Liquidationswertes, sondern auch dann bedenklich, wenn sie allein nach dem Substanzwert erfolgt. Dieser muß vielmehr unter Mitberücksichtigung der Ertragslage und der zukünftigen Ertragserwartung berichtigt werden (zu dafür in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Methoden vgl. die Hinweise im Urteil vom 1. Juli 1982 aaO. S. 2441). Dabei sind jedoch die Grundsätze, nach denen sich die Ertragswertfeststellung in den Fällen der §§ 1515, 2049 und 2312 BGB bestimmt (§
Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Ermittlung des wirklichen Gesamtwertes des landwirtschaftlichen Betriebes zu den maßgebenden Bewertungszeitpunkten (vgl. oben unter III. 1.) an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Antrag der Ehefrau, bei dessen Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln ist (vgl. BGH Urteil vom 17. Oktober 1973 -