C. Vergleiche oben BGH LSK-FamR/Hülsmann, § 1371 BGB LS 2 In dieser Entscheidung führt der BGH nochmals aus, daß die Bestimmung des § 1371 Abs. 2 BGB dem überlebenden Ehegatten, der nicht Erbe wird und dem kein Vermächtnis zusteht, das Recht einräumt zu verlangen, daß der beiderseitige Zugewinn güterrechtlich, nämlich rechnerisch exakt ermittelt und abgerechnet wird. Mit »Einheitstheorie« ist gemeint, daß der überlebende Ehegatte im Fall des § 1371 Abs. 2 BGB stets darauf angewiesen ist, seinen Zugewinnausgleich güterrechtlich zu suchen und nur den kleinen Pflichtteil erhält. Im Gegensatz dazu wurde die sogenannte »Wahltheorie«, die besagt, daß der Ehegatte statt dessen auch bei der erbrechtlichen Lösung stehenbleiben, auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verzichten und dann den großen, nach dem erhöhten Erbteil errechneten Pflichtteil beanspruchen kann, abgelehnt.