Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Die 1951 geborene, gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin trat mit Wirkung vom 1. September 1971 als "fremdsprachige Korrespondentin in der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen" in die Dienste der R GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Gegenstand dieses Handelsunternehmens war nach der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Essen vom 10. März 1971 der Export und Import von Erzeugnissen der Eisen-, Stahl- und Metallwarenindustrie, des Maschinen- und Apparatebaus sowie verwandter Industriezweige sowie der Handel mit den einschlägigen Rohstoffen. In dem Anstellungsschreiben vom 31. August 1971, das die Klägerin unterschrieben zurückreichte, heißt es u.a.:
"Für die gegenseitigen Vertragsbeziehungen sind maßgebend der Tarifvertrag für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (eisenschaffende Industrie) sowie die gesetzlichen Bestimmungen."
Nach dem Zusammenschluss des T-Konzerns mit dem R-Konzern wurden mit Wirkung ab 1. Oktober 1974 die Bereiche des technischen Handelsgeschäfts in der Tochtergesellschaft T R Technik GmbH (TRT) zusammengefasst. Mit Einverständnis der Klägerin ging ihr Arbeitsverhältnis im Zuge einer Teilbetriebsübertragung auf die TRT GmbH über. Gegenstand dieses Unternehmens war nach der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 1973 der Verkauf, insbesondere der Export von technischen Anlagen sowie von technischen Erzeugnissen und Maschinen, ferner die Vornahme aller Geschäfte, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich erscheinen.
Da auf die Arbeitsverhältnisse der bei der TRT GmbH beschäftigten Mitarbeiter unterschiedliche Tarifwerke Anwendung fanden, wurde eine sog. Harmonisierungskommission gebildet, die in Übereinstimmung mit der Industriegewerkschaft Metall zu dem Schluss kam, im Unternehmen einheitlich das Tarifwerk der metallverarbeitenden Industrie anzuwenden. In dem Schreiben der T R Technik GmbH vom 21. Februar 1975 an die Klägerin heißt es:
"Gemäß Beschluss der für unser Unternehmen eingesetzten Harmonisierungskommission wenden wir ab 1. Januar 1975 den Tarif der metallverarbeitenden Industrie des Landes Nordrhein-Westfalen an. Die Tarifgruppenzuordnung der Mitarbeiter der ehemaligen R GmbH bzw. R AG Anlagentechnik bleibt unverändert, jedoch werden eventuell gewährte übertarifliche Zulagen angerechnet ... "
In der Folgezeit wurden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin alle in Betracht kommenden Tarifregelungen der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen angewandt. Aufgrund des Betriebspachtvertrages und des Betriebsführungsvertrages vom 20. März 1978 wurden dann die Mitarbeiter/-innen der TRT GmbH und so auch die Klägerin von der zunächst beklagten T Handelsunion AG, Mitglied des Unternehmensverbandes des Großhandels Düsseldorf-Niederrhein, per 1. April 1978 übernommen. Auch nach diesem Arbeitgeberwechsel blieb es unverändert bei der Anwendung der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin bezog zuletzt ein Tarifgehalt nach der VergGr. K 6 nebst einer tariflichen Leistungszulage in Höhe von 5 %.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1991 teilte die T Handelsunion AG der Klägerin und anderen betroffenen Mitarbeitern mit, dass sie nach Abschluss des Umzuges der Verwaltungsabteilungen in das Thyssen-Trade-Center und Bildung einer geschäftsübergreifenden Funktionseinheit ab dem 1. Januar 1992 verwaltungs-/abrechnungstechnisch sowie betriebsverfassungsrechtlich im Betrieb der T Handelsunion AG geführt würden; bezüglich der tariflichen Konditionen erfolge auf der Basis einer mit dem Betriebsrat der TRT GmbH noch abzuschließenden Harmonisierungsvereinbarung eine Angleichung an den Tarif des Groß- und Außenhandels.
Unter dem 4. März 1993 schlossen der Vorstand der T Handelsunion AG und der Betriebsrat bei der T Handelsunion AG die Betriebsvereinbarung vom 4. März 1993, deren Präambel wie folgt lautet:
"Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die tariflichen Leistungen (Tarif für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW nachfolgend MT-NW) der zum 1.1.1992 vom Betrieb der T R Technik GmbH in den Betrieb der T Handelsunion AG versetzten Mitarbeiter/-innen an die tariflichen Leistungen und Gehalts/Lohnstrukturen des Betriebes der Thyssen Handelsunion AG (Tarif des Groß- und Außenhandels NW - nachfolgend GA-NW) anzupassen.
Der Abschluss dieser Betriebsvereinbarung wurde im Interessenausgleich vom 4.9.1990 und in seiner Ergänzung vom 6.11.1990 festgelegt."
Die T Handelsunion AG teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 1993 Folgendes mit:
Vertragsänderung Sehr geehrte Frau K,
wir nehmen Bezug auf die Betriebsvereinbarung zur Harmonisierung TRT vom 4.3.93 sowie das mit Ihnen persönlich geführte Gespräch vom 18.05.1993 und bestätigen, mit Ihnen folgende vertragliche Änderungen festgelegt zu haben:
1. Mit Wirkung vom 1.4.1993 unterliegen Sie dem Tarifwerk Groß- und Außenhandel NW.
2. Sie sind als Sachbearbeiterin in unserer ZA Finanzwesen und in Tarifgruppe Vl a/Ende eingruppiert.
3. Ihre Eingruppierung und die Festlegung der Gehaltsstrukturen erfolgten im funktionalen Vergleich mit den übrigen Mitarbeitern im Betrieb der T Handelsunion AG.
Ihre monatlichen Bezüge gliedern sich demzufolge wie folgt:
Tarifgehalt DM 5.258,00
übertarifliche Zulage DM 415,00
gesamt DM 5.673,00
Darüber hinaus erhalten Sie als Ausgleich zu Ihren bisherigen Bezügen - einschließlich 5 % Zulage (DM 6.713,00) eine Besitzstandszulage in Höhe von z.Zt. DM 1.040,00, die sich wie folgt gliedert:
a) feste Besitzstandszulage DM 208,00 brutto
b) variable Besitzstandszulage DM 832,00 brutto
Die variable Besitzstandszulage wird gemäß Betriebsvereinbarung ab 01.04.1993 abgebaut.
4. Im Rahmen einer weiter gehenden Besitzstandswahrung erhalten sie für die nächsten drei Jahre, gerechnet ab dem 1.3.1993, Ihr bisheriges Urlaubsgeld und die Sonderzahlung gemäß Metall-Tarif NRW (127 % auf Basis des Jahres 1992) unter Anrechnung des tariflichen Urlaubsgeldes gemäß GA NW und der tariflichen/freiwilligen JAV gemäß THU-Richtlinie als Sonderzahlung (z.Zt. DM 1.325,00). Die Auszahlung erfolgt im November eines jeden Jahres. Nach Ablauf der 3 Jahre entfällt die Differenzzahlung ersatzlos.
5. Die Harmonisierung der Arbeitszeit wurde gemäß Schreiben vom 24.03.1993 ab 1.4.1993 bereits geregelt.
6. Ihr Urlaub richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages GA NW.
7.
Alle übrigen mit Ihnen bestehenden Regelungen gemäß Anstellungsvertrag vom 31.08.1972 incl. Nachträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis auf der beigefügten Kopie dieses Schreibens zu bestätigen ... "
Entgegen den Ausführungen in dem Schreiben war keine einvernehmliche Festlegung in einem Gespräch mit der Klägerin erfolgt. Die Klägerin, die sich gemeinsam mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits mit Schreiben vom 14. Mai 1993 gegen eine Arbeitszeitverlängerung auf 38,5 Stunden gewandt und in einem Schreiben vom 14. Mai 1993 um eine weitere Anwendung der Metalltarifverträge ersucht hatte, erteilte das erbetene Einverständnis zu der von der T Handelsunion AG angesprochenen Vertragsänderung nicht.
Mit ihrer am 15. Dezember 1995 eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme den Bestimmungen der Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW in ihrer jeweiligen Fassung unterliegt, soweit ihre Normen für die Klägerin günstiger sind als die Normen der Tarifverträge für den Großund Außenhandel NRW, und für die Zeit von April 1993 bis Dezember 1997 Vergütungsdifferenzen in Höhe von 81.297,00 DM brutto nebst Zinsen geltend gemacht. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungsantrag um die Vergütungsdifferenzen bis zum 30. Juni 1998 erweitert. Während des Rechtsstreits hat die T Handelsunion AG mit Schreiben vom 6. März 1996 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärt, sie verzichte auf tarifliche Verfallfristen und Verjährungsfristen, soweit zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche ein tariflicher Verfall oder eine Verjährung noch nicht eingetreten gewesen seien.
Die Klägerin hat vorgetragen, jedenfalls ab 1. Januar 1975 hätten auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin sämtliche Tarifverträge der Metallverarbeitung Anwendung gefunden. Die Parteien hätten das Arbeitsverhältnis der Klägerin sowie die Arbeitsverhältnisse ihrer ehemaligen TRT-Kollegen vom 1. Januar 1975 bis Anfang 1993, also mehr als 15 Jahre, ausschließlich nach den Bestimmungen der Tarifverträge der Metallverarbeitung abgewickelt. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen. Die T Handelsunion AG habe die einzelvertragliche Bezugnahme auf das der Klägerin günstigere Tarifwerk der Metallverarbeitung nicht einseitig oder durch Betriebsvereinbarung abzulösen vermocht.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 93.939,00 DM brutto zu zahlen zuzüglich 7.925,00 DM Zinsen sowie weitere 4 % Zinsen aus dem Bruttobetrag von 93.939,00 DM seit dem 1. Juli 1998.
Die zunächst beklagte T Handelsunion AG hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vertragsklausel sei dahin auszulegen, dass die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden. Da die Beklagte dem Geltungsbereich des Tarifwerks des Groß- und Außenhandels NRW unterfalle, richteten sich die Vergütungsansprüche der Klägerin nach diesen Tarifverträgen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Teilurteil festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Vor Zustellung des Teilurteils sind aufgrund Ausgliederung des wesentlichen Vermögens der T Handelsunion AG auf die T K Materials & Services GmbH (TKMS GmbH) mit Wirkung ab 6. Juli 1999 die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter/-innen der früheren T Handelsunion AG, also auch das der Klägerin, gemäß § 613 a BGB auf die TKMS GmbH übergegangen, seit 4. Oktober 1999 T K Materials & Services AG (TKMS AG). Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die in die Beklagtenstellung eingetretene TKMS AG den Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Teilurteil im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
I.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse (§
II.
Die Klage ist auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen (kurz: Metalltarifverträge) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dies ist zwischen den Parteien arbeitsvertraglich vereinbart worden. Die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht durch die Anwendbarkeit der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen abgelöst oder - soweit diese allgemeinverbindlich waren oder sind - verdrängt worden.
1. Nach dem Anstellungsschreiben vom 31. August 1971 waren für das Arbeitsverhältnis "der Tarifvertrag für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (eisenschaffende Industrie) sowie die gesetzlichen Bestimmungen" maßgebend. Diese mit der R Export GmbH, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, getroffene Abrede beinhaltete einen Verweis auf die Tarifverträge der eisenschaffenden Industrie in Nordrhein-Westfalen, obwohl das Arbeitsverhältnis von dem Geltungsbereich dieses Tarifwerks nicht erfasst wurde.
2. Diese Vereinbarung ist nach Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB auf die T R Technik GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 1975 einvernehmlich dahin abgeändert worden, dass zukünftig die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung maßgebend sein sollten.
a) Die Vertragsänderung ergibt sich aus dem Schreiben der TRT GmbH vom 21. Februar 1975, dem die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§
b) Bei einer vom Arbeitgeber formulierten arbeitsvertragsrelevanten Willenserklärung ist darauf abzustellen, wie sie der Arbeitnehmer verstehen konnte. Die Würdigung der Umstände des Einzelfalles durch das Landesarbeitsgericht trägt bei Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Tatsacheninstanz das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis. Die Feststellung des Inhalts nicht typischer Willenserklärungen, wie sie bei dem Schreiben vom 21. Februar 1975 vorliegt, auch wenn die Klägerin im Verfahren - 4 AZR 663/95 - ein gleichlautendes erhalten hatte, bindet als Teil der Tatsachenfeststellung das Revisionsgericht, sofern das Tatsachengericht bei der Auslegung nicht Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat. Solche Fehler liegen hier nicht vor und sind von der Revision nicht aufgezeigt worden.
c) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck des Schreibens vom 21. Februar 1975 sprächen dagegen, das Wort "Tarif" lediglich in einem engen, auf das Gehalt beschränkten Sinn zu verstehen. Die Anwendung des genannten Tarifs beruhe auf dem Beschluss der für das Unternehmen eingesetzten Harmonisierungskommission. Die Harmonisierungskommission sei, was der Klägerin bekannt gewesen sein dürfte, zum damaligen Zeitpunkt gebildet worden, um unter Beteiligung der Industriegewerkschaft Metall die Arbeitsbedingungen der nach dem Zusammenschluss des T-Konzerns mit dem R-Konzern in der TRT GmbH zusammengefassten Arbeitnehmer zu vereinheitlichen. Da diese unterschiedlichen Tarifwerken unterlegen hätten, sei es nicht nur um die Einzelheiten der Vergütung, sondern auch um alle sonstigen Arbeitsbedingungen gegangen. Das Schreiben vom 21. Februar 1975 an die Arbeitnehmer habe vor diesem Hintergrund das Ergebnis der Harmonisierungskommission wiedergegeben, die zu dem Schluss gekommen sei, im Unternehmen einheitlich das gesamte Tarifwerk der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen anzuwenden.
d) Darin liegt entgegen der Revision keine unzulässige Unterstellung. Das Landesarbeitsgericht geht lediglich von einer Vermutung aus und schlussfolgert daraus, die Klägerin habe das Schreiben der TRT GmbH im Sinne der generellen Ablösung der Tarifverträge der eisenschaffenden Industrie durch die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie verstanden und verstehen dürfen. Das ist keine weitere unzulässige Unterstellung, wie die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zeigen: Es sei zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig gewesen, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit ab dem 1. Januar 1975 unter Anwendung aller einschlägigen Tarifregelungen der metallverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen auch einvernehmlich praktiziert worden sei, so dass etwaige Zweifel hinsichtlich der mit dem Schreiben der TRT GmbH vom 21. Februar 1975 bewirkten Vertragsänderung ausgeräumt seien. Der Schluss aus der Handhabung eines Arbeitsverhältnisses auf den Inhalt einer arbeitsvertragsrelevanten Mitteilung ist möglich. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt darin nicht. Wenn vorher die Tarifverträge der eisenschaffenden Industrie angewandt wurden, so ist das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 1975 nach den Tarifverträgen der metallverarbeitenden Industrie durchgeführt worden. Daraus lässt sich auf den Inhalt und den Sinn des Schreibens vom 21. Februar 1975 schließen. Von einer gleichen Handhabung vor und nach dem Schreiben kann schon deswegen keine Rede sein, weil sich das Schreiben auf den 1. Januar 1975 rückbezieht. Das verkennt die Revision.
e) Entgegen der Revision ist das Ergebnis des Landesarbeitsgerichts, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien sei eindeutig dahingegangen, die ursprüngliche Regelung der Arbeitsbedingungen - Anwendung der Tarifverträge der eisenschaffenden Industrie - durch die Vereinbarung des Tarifwerks der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen Fassung zu ersetzen, nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt, dass, selbst wenn das Schreiben vom 21. Februar 1975 nicht die Inbezugnahme des gesamten Tarifwerks der metallverarbeitenden Industrie abdecken sollte, diese aufgrund der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsverhältnisses Vertragsbestandteil geworden ist. Während der Senat im Lichte der der Klägerin jenes Verfahrens erteilten Zusage der Aufrechterhaltung des derzeitigen Besitzstandes das Schreiben vom 21. Februar 1975 anders ausgelegt hat, konnte das Landesarbeitsgericht aufgrund der andersliegenden Umstände insoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu einem anderen Ergebnis gelangen, nämlich, dass es letztlich zu einer Vereinbarung der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW gekommen ist, nachdem die Revision revisible Fehler insoweit nicht aufgezeigt hat.
3. Das Landesarbeitsgericht hat ferner angenommen, dass an Stelle der arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendbarkeit der Metalltarifverträge nicht die Anwendbarkeit der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen getreten sei.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Vereinbarung über die Anwendbarkeit der Metalltarifverträge gemäß dem Schreiben der TRT GmbH vom 21. Februar 1975 nicht als so genannte große dynamische Verweisungsklausel ausgelegt, die nach bisheriger Rechtsprechung des Senats (4. September 1996 -
b) Die Revision meint zu Unrecht, die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit der Metalltarifverträge sei als große dynamische Verweisungsklausel zu verstehen, so dass an die Stelle der Metalltarifverträge die für die Beklagte einschlägigen Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel getreten seien.
aa) Der Senat hatte in seinem Urteil vom 4. September 1996 (-
bb) Vorliegend kann die Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien gemäß dem Schreiben der TRT GmbH vom 21. Februar 1975 schon deshalb nicht als große dynamische Verweisungsklausel angesehen und damit auch nicht ergänzend als große dynamische Verweisungsklausel ausgelegt werden, weil darin die Anwendbarkeit der für die TRT GmbH nicht einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen vereinbart worden ist.
cc) Der von der Revision ins Feld geführte Umstand, dass der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags auch branchenfremde Betriebe eines Unternehmens umfassen könne, ist hier ohne rechtliche Bedeutung. Zwar gibt es Tarifregelungen in Flächentarifverträgen, deren fachlicher Geltungsbereich nicht auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen abstellt; in solchen Fällen werden auch branchen- oder fachfremde Betriebe mit erfasst. Das ändert hier nichts. Die TRT GmbH ist - wie ihre Rechtsvorgängerinnen - selbst ein Unternehmen und nicht etwa ein fachfremder Betrieb eines unter den fachlichen Geltungsbereich der Metalltarifverträge fallenden Unternehmens. Der Umstand, dass die TRT GmbH als Konzernunternehmen zu einem Konzern der Metallindustrie gehört, ändert an der fehlenden Einschlägigkeit der Metalltarifverträge für die TRT GmbH nichts. Denn der fachliche Geltungsbereich der hier in Rede stehenden Flächentarifverträge für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen stellt nicht auf Konzerne ab.
dd) Die Vereinbarung vom 21. Februar 1975 zum Arbeitsvertrag der Parteien kann auch nicht als so genannte Tarifwechselklausel verstanden werden, nach der die jeweils für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge anzuwenden sind (siehe auch BAG, 4. August 1999 -
4. Die Lehre von der Tarifeinheit im Betrieb führt zu keinem anderen Ergebnis.
a) Das Landesarbeitsgericht stellt im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 20. März 1991 (- 4 AZR 455/90 -, BAGE 67, 330) darauf ab, der Grundsatz der betrieblichen Tarifeinheit greife ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Arbeitsvertragsparteien "konstitutiv" auf einen Tarifvertrag verwiesen und damit in Kauf genommen hätten, dass unter Umständen nebeneinander zwei Tarifverträge zur Anwendung kämen. Durch die Verweisung auf ein branchenfremdes Tarifwerk hätten die Arbeitsvertragsparteien hinreichend deutlich gemacht, dass die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses gerade von einem Wechsel in einen anderen Tarifbereich unabhängig sein sollten. Sie hätten damit die Möglichkeit der Geltung anderweitiger Tarifverträge einbezogen.
b) Das ist entgegen der Revision mit dem Urteil des Senats vom 28. Mai 1997 (-
5. Die kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwendenden Metalltarifverträge sind auch nicht durch die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen verdrängt worden, obwohl sie unmittelbar und zwingend gelten, weil sie fachlich einschlägig und für allgemeinverbindlich erklärt worden sind (§
6. Die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, insbesondere zur Betriebsvereinbarung vom 4. März 1993, hat die Revision nicht beanstandet. Sie sind zutreffend. Eines weiteren Eingehens darauf bedarf es nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §