BFH vom 01.02.1979
IV R 113/76
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 67
BStBl II 1979, 574

BFH - 01.02.1979 (IV R 113/76) - DRsp Nr. 1997/14193

BFH, vom 01.02.1979 - Aktenzeichen IV R 113/76

DRsp Nr. 1997/14193

»1. Der IV. Senat tritt der im Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs vom 27.07.1978 V R 66/76 (BFHE 126, 239, BStBl II 1978, 686) vertretenen Auffassung bei, daß ein Tierarzt, der aus seiner tierärztlichen Hausapotheke gegen Entgelt Medikamente oder Impfstoffe an die Halter der von ihm behandelten Tiere abgibt, grundsätzlich nicht in Ausübung freiberuflicher tierärztlicher Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern gewerblich tätig wird. 2. Betreiben Tierärzte eine Praxisgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so ist die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als gewerblich zu beurteilen, wenn die in ihr zusammengeschlossenen Gesellschafter teilweise gewerblich tätig sind.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Tierärzte gewerblich tätig sind, wenn sie Arzneimittel abgeben und damit mehr als 50vH ihrer Gesamteinnahmen erzielen. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Tierärzte. In den Streitjahren 1965 bis 1967 übten sie ihren Beruf in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus.

Die Gewinne wurden für die Streitjahre nach § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.