I. Streitig ist, ob Tierärzte gewerblich tätig sind, wenn sie Arzneimittel abgeben und damit mehr als 50vH ihrer Gesamteinnahmen erzielen. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Tierärzte. In den Streitjahren 1965 bis 1967 übten sie ihren Beruf in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus.
Die Gewinne wurden für die Streitjahre nach § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.
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