BFH vom 01.12.1976
I R 73/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 2, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Nr. 1 ; FGO § 100 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 135
BStBl II 1977, 315

BFH - 01.12.1976 (I R 73/74) - DRsp Nr. 1997/13237

BFH, vom 01.12.1976 - Aktenzeichen I R 73/74

DRsp Nr. 1997/13237

»1. Das FG darf sich, wenn es auf eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid gemäß FGO § 100 Abs. 2 S. 1 einen "anderen Betrag" feststellt, Besteuerungsgrundlagen abzuändern. Vielmehr muß es die sich aus der Abänderung ergebende Steuerschuld selbst festsetzen. 2. Die Vermietung von Wohnungen an Arbeitnehmer eines Einzelunternehmers macht ein Mietwohngrundstück dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn für die Vermietung gerade an Arbeitnehmer betriebliche Gründe maßgebend waren. 3. Der auf objektiv nachprüfbaren ernstlichen Gründen beruhende Wille, ein Wirtschaftsgut im Wege der Bilanzberichtigung aus der Buchführung eines Unternehmens zum Buchwert herauszunehmen, ist dem Willen zur Entnahme des Grundstücks nicht gleichzustellen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 2, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Nr. 1 ; FGO § 100 Abs. 2 ;

Gründe: