BFH vom 02.05.1974
IV R 47/73
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 195
BStBl II 1974, 707

BFH - 02.05.1974 (IV R 47/73) - DRsp Nr. 1997/12145

BFH, vom 02.05.1974 - Aktenzeichen IV R 47/73

DRsp Nr. 1997/12145

»Wird die Übertragung des Gesellschaftsanteils einer Personengesellschaft nach den Vereinbarungen der Beteiligten im Jahreswechsel, d.h. im Schnittpunkt der Kalenderjahre wirksam, so ist unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Veräußerungsvorgang zuzurechnen ist.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. zu entscheiden ist im zweiten Rechtsgang, nachdem das Urteil des Finanzgerichts (FG) des ersten Rechtsgangs aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben worden war, ob ein Veräußerungsgewinn im Streitjahr 1953 oder erst im Jahre 1954 zu erfassen ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Kommanditistin der KG A. und B., der Beteiligten (KG). Nach einem auf den 1. Januar 1953 datierten Vertrag verkaufte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung an die beiden persönlich haftenden Gesellschafter der KG. In diesem Vertrag heißt es u.a.: