BFH vom 02.10.1984
VIII R 36/83
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 320

BFH - 02.10.1984 (VIII R 36/83) - DRsp Nr. 1997/16153

BFH, vom 02.10.1984 - Aktenzeichen VIII R 36/83

DRsp Nr. 1997/16153

»Hat der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernommen, so kann eine Zahlung für die Freistellung von dieser Bürgschaftsverpflichtung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung in Gestalt einer verdeckten Einlage gehören.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1978 Gesellschafter der H-GmbH und zugleich deren Geschäftsführer. Er hielt in seinem Privatvermögen einen Anteil von 40 v.H. des 100.000 DM betragenden Stammkapitals; die Einlage von 40.000 DM wurde von ihm nicht eingezahlt. Die H-GmbH arbeitete mit Bankkrediten. Dafür verbürgten sich der Kläger und der Mitgesellschafter St, der ebenfalls an der GmbH mit 40 v.H. beteiligt war, gemeinsam im Gesamtbetrag von 800.000 DM.