BFH vom 04.06.1973
IV R 133/71
Fundstellen:
BFHE 110, 330
BStBl II 1974, 27

BFH - 04.06.1973 (IV R 133/71) - DRsp Nr. 1997/11755

BFH, vom 04.06.1973 - Aktenzeichen IV R 133/71

DRsp Nr. 1997/11755

»Wird ein Mitunternehmeranteil veräußert, so erhöht der anteilige Wegfall einer Rücklage für Preissteigerung (§ 74 EStDV 1961) den Veräußerungsgewinn und nicht den Anteil des Veräußerers am laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahrs der Veräußerung.«

I. Streitig ist, ob beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer KG gegen Entgelt die anteilige Auflösung der von der KG gebildeten Rücklage für Preissteigerung (§ 74 EStDV) den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters am laufenden Gewinn oder seinen Veräußerungsgewinn erhöht.

Die Klägerin oder Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betrieb im Streitjahr 1964 ein Handelsunternehmen. Bilanzstichtag war der 30. Juni. Die Beigeladene war Kommanditistin. Sie veräußerte ihre Beteiligung am 23. Januar 1964 gegen ein Entgelt von 4Mio.DM.