BFH vom 05.02.1976
IV R 31/74
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 10, § 12, § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 37
BStBl II 1976, 335

BFH - 05.02.1976 (IV R 31/74) - DRsp Nr. 1997/12795

BFH, vom 05.02.1976 - Aktenzeichen IV R 31/74

DRsp Nr. 1997/12795

»Überläßt ein Landwirt dem Sohn gegen Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen seinen landwirtschaftlichen Hof zur Bewirtschaftung, ohne ihm das Eigentum zu übertragen, so sind die Einkünfte aus dem Betrieb der Landwirtschaft dem Sohn zuzurechnen, wenn ihm für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum das alleinige Nutzungsrecht eingeräumt, das Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar nach Maßgabe des § 588 Abs. 1 BGB übertragen und die alleinige Führung des Betriebes überlassen werden. Soweit für diese Zurechnung im Urteil vom 24.07.1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) auch die Übereignung des lebenden und toten Inventars für erforderlich gehalten wurde, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 10, § 12, § 13 ;

Gründe: