I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) errichtete die Klägerin in den Jahren 1969 bis 1971 auf einem damals noch ihren Eltern gehörenden Grundstück ein Wohnhaus. Das Geld für den Hausbau stammte von ihrem Verlobten und späteren Ehemann (V). V füllte das Baugeldkonto, das auf die gemeinsamen Namen der Klägerin, des V und der Eltern der Klägerin lautete, jeweils nach Bedarf auf. Hiervon wurden die Handwerkerrechnungen bezahlt. Nachdem das Haus im wesentlichen fertiggestellt war, übertrugen die Eltern das Grundstück gegen Einräumung eines "Einsitzrechts" an einer Wohnung auf die Klägerin.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beurteilte die Leistung der Herstellungskosten des Hauses in Höhe von 242.852 DM als Geldschenkung des V an die Klägerin und zog die Klägerin durch Bescheid vom 8. November 1978 zur Schenkungsteuer in Höhe von 72.840 DM heran. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage machte die Klägerin geltend, V habe ihr kein Geld, sondern das Gebäude geschenkt. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, daß eine Gebäudeschenkung nicht in Betracht komme, weil das Haus dem V zu keinem Zeitpunkt gehört habe; verschenken könne man nur, was man besitze. Vielmehr sei die Klägerin durch die Zuwendungen des V in die Lage versetzt gewesen, als Bauherrin ihre Bauschulden zu tilgen; insoweit sei sie bereichert.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung die Schenkungsteuer aus dem Einheitswert festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das angefochtene Urteil verletzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 i.V.m. § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 23 Abs. 2 ErbStG 1959.
1. Nach dem auch für die Schenkungsteuer maßgebenden § 516 Abs. 1 BGB liegt eine Schenkung vor, wenn -neben anderen Voraussetzungen- der Beschenkte aus dem Vermögen des Schenkers bereichert wird. Ohne Belang ist, ob die Vermögensmehrung des Beschenkten in anderer Gestalt erscheint als die Vermögensminderung des Schenkers, denn das Begriffsmerkmal der Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers ist auch in diesen Fällen erfüllt (Urteil des Reichsgerichts -RG- vom 19. Juni 1941
Kennzeichnend für die Schenkung ist vielmehr die Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Ausgeführt ist die Schenkung, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker frei über das Zugewendete verfügen kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des Beschenkten voraus (vgl. Knobbe-Keuk, "Verunglückte" Schenkungen, in Festschrift für Werner Flume, Bd.II, S. 149 f., 155 bis 157, 161, m.w.N.; RG-Urteil vom 6. Februar 1905
2. Nach der im Streitfall getroffenen Gestaltung war nicht Geld geschenkt, denn die von V bereitgestellten Mittel waren ausschließlich für den Hausbau bestimmt; die Klägerin konnte über sie nicht frei verfügen. Entgegen dem Vortrag des FA war auch nicht die "Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber den Bauhandwerkern" Gegenstand der Schenkung. Denn das wäre bei der gewählten Gestaltung letztlich eine Geldschenkung gewesen; über das Geld konnte die Klägerin jedoch nicht frei verfügen. Die freie Verfügungsmöglichkeit erhielt sie im Verhältnis zu V erst über das Gebäude; damit trat erst insoweit die endgültige Vermögensmehrung der Klägerin ein, der eine endgültige Vermögensminderung des V entsprach. Hierauf war auch der Wille der Beteiligten gerichtet; nach den in der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des FG wollten die Schenker der Klägerin letzten Endes ein Haus verschaffen. Dieses Haus konnte als selbständig abgrenzbarer Grundstücksbestandteil Gegenstand der Schenkung sein. Insoweit schränkt der Senat seine mit Urteil vom 27. April 1977 II R 131/71 (BFHE 122, 539, BStBl II 1977, 731) getroffene Aussage ein.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das Haus auf dem noch den Eltern der Klägerin gehörenden Grundstück errichtet worden ist, denn weder wurden hierdurch die Eltern oder die Klägerin bereichert noch trat bei V eine Vermögensminderung ein. Da es der übereinstimmende Wille des V und der Eltern der Klägerin war, ihr, zusammen mit dem Grundstück, das Haus zu verschaffen, bestand bis zum Eintritt des von den Parteien bezweckten Erfolges durch Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin ein Bereicherungsanspruch des V gegen deren Eltern, weil diese ihm gegenüber ohne Rechtsgrund Eigentümer des Gebäudes geworden waren (§§ 946, 951, 812 BGB).
3. Besteuerungsmaßstab für die Zuwendung des V an die Klägerin ist danach der auf das aufstehende Gebäude entfallende Anteil des Einheitswerts des Grundstücks; diesen wird das FG festzustellen und der Besteuerung zugrunde zu legen haben. Im Rahmen der erneuten Verhandlung über die Streitsache werden die Beteiligten auch Gelegenheit haben, die Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung, von der sie bisher stillschweigend ausgegangen sind, zu prüfen (s. hierzu insbesondere BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78 , BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631).