BFH vom 06.04.1976
VIII R 72/70
Normen:
EStG § 20, StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 230
BStBl II 1976, 341

BFH - 06.04.1976 (VIII R 72/70) - DRsp Nr. 1997/12797

BFH, vom 06.04.1976 - Aktenzeichen VIII R 72/70

DRsp Nr. 1997/12797

»Zahlt eine GmbH, nachdem eine Kapitalherabsetzung beschlossen, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Kapital an einen Gesellschafter zurück, so kann bei den Gesellschaftern eine steuerfreie Kapitalrückzahlung anzunehmen sein, wenn, abgesehen von Ausnahmefällen, 1. die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen hatten, was zur Durchführung der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung erforderlich ist, 2. die Eintragung der Kapitalherabsetzung alsbald nachgeholt wird und 3. ausgeschlossen werden kann, daß die Kapitalherabsetzung als mißbräuchliche Steuerumgehung i.S. des § 6 StAnpG anzusehen ist (Abweichung von dem BFH-Urteil vom 09.08.1963 VI 72/60 U, BFHE 77, 366, BStBl III 1963, 454).«

Normenkette:

EStG § 20, StAnpG § 6 ;

Gründe: