BFH vom 06.05.1982
IV R 56/79
Normen:
EStG (1975) § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 34 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 209
BStBl II 1982, 691

BFH - 06.05.1982 (IV R 56/79) - DRsp Nr. 1997/15371

BFH, vom 06.05.1982 - Aktenzeichen IV R 56/79

DRsp Nr. 1997/15371

»Werden im zeitlichen Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen gemacht, die dem laufenden Betrieb des Unternehmens dienten, so handelt es sich hierbei um keine den Veräußerungsgewinn belastenden Betriebsausgaben; diese Aufwendungen mindern vielmehr den laufenden Gewinn. Das gilt insbesondere für eine Abfindung an einen Pächter, die geleistet wird, um den Pächter zu einer vorzeitigen Aufgabe seines Pachtrechts an einem Betriebsgrundstück zu bewegen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 34 ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, die u.a. eine Brauerei betreibt. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte ein Hotel, das sie verpachtet hatte.