BFH vom 07.04.1976
I R 75/73
Normen:
AO § 215 ; EStG § 16, § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 146
BStBl II 1976, 557

BFH - 07.04.1976 (I R 75/73) - DRsp Nr. 1997/12922

BFH, vom 07.04.1976 - Aktenzeichen I R 75/73

DRsp Nr. 1997/12922

»Zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, die sich im Vermögen einer Gemeinschaft zur gesamten Hand befindet.«

Normenkette:

AO § 215 ; EStG § 16, § 17 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Gesellschafterin der ... KG. Die KG betrieb bis 1953 ein Handelsgewerbe; sie besaß überdies 72,8 v.H. der Aktien der ... AG.

Am 10. Juni 1953 veräußerte die KG ihr Betriebsvermögen an die AG, nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) "zu Buchwerten", und erhielt dafür Aktien, so daß sich ihre Beteiligung an der AG auf 81,78 v.H. erhöhte. Nach den weiteren Feststellungen des FG wurde die KG seit dieser Zeit vom Finanzamt (FA) und von den Gesellschaftern als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) behandelt. Die Beteiligung der GdbR an der AG stieg bis Anfang 1966 auf 85,43 v.H. . Die Beteiligung der Klägerin an der GdbR betrug 52,11 v.H. . Die GdbR veräußerte durch Vertrag vom 13. Januar 1966 Aktien im Nominalbetrag von 9MioDM an die X. Mit Vertrag vom 12. Mai 1968, der eine vergleichsweise Beilegung von Streitfragen aus dem Veräußerungsvertrag enthielt, gab sie die restlichen Aktien im Nominalbetrag von 2.294.300 DM an X ab.