BFH vom 07.07.1983
IV R 209/80
Normen:
EStG (1975) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 60
BStBl II 1984, 53

BFH - 07.07.1983 (IV R 209/80) - DRsp Nr. 1997/15796

BFH, vom 07.07.1983 - Aktenzeichen IV R 209/80

DRsp Nr. 1997/15796

»1. Wird der Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer KG während des Wirtschaftsjahres mit Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres geändert, so ist die Rückbeziehung für die einkommensteuerrechtliche Gewinn- und Verlustzurechnung ohne Bedeutung; der bis zum Zeitpunkt der Änderung entstandene (ggf. im Schätzungswege zu ermittelnde) Gewinn oder Verlust ist den Gesellschaftern der KG noch nach dem bis dahin gültigen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel zuzurechnen. 2. Wird bei einer KG im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Kommanditkapitals der gesellschaftsvertragliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel dahin geändert, daß künftige Gewinne oder Verluste in begrenztem Umfang nur auf die Kommanditisten verteilt werden, die weitere Kommanditeinlagen erbringen, oder daß diese Kommanditisten "Vorabanteile" von künftigen Gewinnen oder Verlusten erhalten, so ist der neue Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel im allgemeinen auch der einkommensteuerrechtlichen Gewinn- und Verlustzurechnung zugrunde zu legen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; StAnpG § 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft (im folgenden KG), die 1969 gegründet wurde und sich seit 6. Dezember 1977 in Liquidation befindet.