BFH vom 07.10.1981
II R 16/80
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 1 Satz 1; ErbStG (1974) § 3, § 10 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 181
BStBl II 1982, 28

BFH - 07.10.1981 (II R 16/80) - DRsp Nr. 1997/15067

BFH, vom 07.10.1981 - Aktenzeichen II R 16/80

DRsp Nr. 1997/15067

»1. Für die Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz ist die Unwirksamkeit einer ausgeführten Verfügung von Todes wegen auch dann unbeachtlich, wenn sie nicht in vollem Umfang befolgt wird. 2. Auch für Erbfälle in der Zeit vom 01.01.1974 bis 31.12.1979 waren Grabpflegekosten grundsätzlich mit dem Kapitalwert für unbestimmte Dauer zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 1 Satz 1; ErbStG (1974) § 3, § 10 Abs. 5 ;

I. Die Adoptiveltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) haben sich in dem 1966 errichteten gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben und den Kläger zum Nacherben eingesetzt. Für den Fall, daß der Ehemann zuerst versterben sollte, war die Ehefrau mit Ausnahme in bezug auf Gesellschaftsanteile als befreite Vorerbin eingesetzt. Ziffer VIII des Testaments lautet:

"Die in dem vorstehenden Testament getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich. Sollte jedoch Frau X Herrn Dr.X überleben, so soll sie befugt sein, über Gegenstände aus ihrer eigenen Familie, z.B. Bilder, Schmuck, Silber, Geschirr und dergl., unter Lebenden oder von Todes wegen anderweitig zu verfügen."

Der Adoptivvater des Klägers verstarb 1968, seine Ehefrau (Erblasserin) am 12. Juli 1977.