I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellungen 1967 und 1968, ob ein typisches stilles Gesellschaftsverhältnis zwischen einer GmbH & Co. KG und dem minderjährigen Sohn des alleinigen Kommanditisten und Gesellschafters der Komplementär-GmbH steuerlich anzuerkennen ist und deshalb bei der Ermittlung des Gewinns der GmbH & Co. KG die Gewinnanteilsgutschriften für den minderjährigen Sohn als stillen Gesellschafter als Betriebsausgaben abzuziehen sind.
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