BFH vom 11.03.1982
IV R 25/79
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; GewStG § 2 Nr. 1, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 204
BStBl II 1982, 707

BFH - 11.03.1982 (IV R 25/79) - DRsp Nr. 1997/15376

BFH, vom 11.03.1982 - Aktenzeichen IV R 25/79

DRsp Nr. 1997/15376

»1. Der Gewinn aus einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) gehört auch bei einer GmbH & Co. KG, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt ist, nicht zum Gewerbeertrag. 2. Wenn die Betriebsanlagen bei einem Brand total oder nahezu total zerstört werden und sich der Unternehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis wegen der Betriebszerstörung zur Betriebsaufgabe entschließt, ist der Gewinn aus der Realisierung der in den Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven, der dadurch entsteht, daß die auf die Anlagegüter entfallenden Versicherungsleistungen die Buchwerte übersteigen, dem steuerbegünstigten Aufgabegewinn zuzuordnen.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ; GewStG § 2 Nr. 1, § 7 ;

Gründe: