BFH vom 12.01.1983
IV R 180/80
Normen:
EStG (1975) § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 481
BStBl II 1983, 595

BFH - 12.01.1983 (IV R 180/80) - DRsp Nr. 1997/15681

BFH, vom 12.01.1983 - Aktenzeichen IV R 180/80

DRsp Nr. 1997/15681

»Wird ein Mitunternehmeranteil entgeltlich veräußert (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG), gehört zum Veräußerungspreis im Sinne von § 16 Abs. 2 EStG des Veräußerers (und zu den Anschaffungskosten des Erwerbers) auch eine Verpflichtung des Erwerbers, den Veräußerer von einer privaten Schuld gegenüber einem Dritten, die auf Zahlung wiederkehrender Bezüge gerichtet ist, freizustellen. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Freistellung von einer dinglichen Last, die ihrem Rechtsinhalt nach einer rein schuldrechtlichen Verpflichtung gleichwertig ist.«

Normenkette:

EStG (1975) § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Gesellschafter der M OHG (im folgenden OHG) waren seit Gründung der Gesellschaft im Jahre 1948 M und seine beiden Kinder B, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), und G, der Beigeladene.