BFH vom 12.09.1979
I R 146/76
Normen:
GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 62
BStBl II 1980, 51

BFH - 12.09.1979 (I R 146/76) - DRsp Nr. 1997/14326

BFH, vom 12.09.1979 - Aktenzeichen I R 146/76

DRsp Nr. 1997/14326

»Die Gründung eines Teilbetriebs i.S. des Gewerbesteuerrechts liegt vor, wenn der neugeschaffene Betriebsteil nach Beendigung der Aufbau- und Einrichtungsphase sich unter den Begriff "Teilbetrieb" i.S. der zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gegebenen Definition einordnen läßt.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine OHG betrieb in den Streitjahren in P. ein Kaufhaus. 1966 wurde ihr an einem Grundstück in S. ein Erbbaurecht zur Errichtung eines Kaufhauses auf die Dauer von 50 Jahren eingeräumt. In dem noch im Jahre 1966 auf diesem Erbbaugrundstück errichteten Gebäude betrieb die Klägerin seit 1966 eine Kaufhausfiliale. Nach den Feststellungen des FG wurde die Filiale mit eigenem Personal betrieben und entsprach der Größe und dem Umsatz nach etwa dem Hauptbetrieb in P.. Die Filiale hatte zeitweise keinen eigenen Filialleiter; sie wurde während dieser Zeit von P. aus geführt. Die Personaleinstellung und Personalentlassung, der Warenbezug, der Finanzverkehr und die Reklame wurden für beide Häuser von P. aus geregelt, weil in S. kein Büropersonal vorhanden war.

Die Erbbauzinsen wurden von der Empfängerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert.