BFH vom 14.02.1973
I R 76/71
Fundstellen:
BFHE 108, 532
BStBl II 1973, 397

BFH - 14.02.1973 (I R 76/71) - DRsp Nr. 1997/11458

BFH, vom 14.02.1973 - Aktenzeichen I R 76/71

DRsp Nr. 1997/11458

»Hält der Steuerpflichtige eine Beteiligung an einem Unternehmen und erwirbt er weitere Aktien dieses Unternehmens, die er - ebenfalls - als Anlagevermögen ausweist, so spricht eine Vermutung für eine Aufstockung der Beteiligung. Die Vermutung kann dadurch widerlegt werden, daß der Steuerpflichtige dartut, welchen (anderen) betrieblichen Zwecken die weiteren Aktien am Bilanzstichtag dienten.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine Holding-Gesellschaft mit der Aufgabe, einen ihr zugewiesenen Bestand an Aktien eines bestimmten Unternehmens - der I.-AG - zu erhalten und zu verwalten. Sie besaß am 31. Dezember 1961 Aktien dieses Unternehmens im Nennwert von 49.581.300 DM. In den Jahren 1962 bis 1966 erwarb sie weitere Aktien des gleichen Unternehmens, die sie an den jeweiligen Bilanzstichtagen gesondert von dem am 31. Dezember 1961 vorhanden gewesenen Bestand mit den unter den Anschaffungskosten gelegenen Börsenkurswerten auswies. Demgegenüber vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Standpunkt, daß die Neuzugänge und der Altbestand eine einheitliche Beteiligung bildeten, die mit den unter dem Börsenkurswert der Neuzugänge liegenden durchschnittlichen Anschaffungskosten zu bewerten sei.

Einspruch und Klage bleiben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus: