BFH vom 16.07.1970
IV R 227/68
Normen:
EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 535
BStBl II 1970, 738

BFH - 16.07.1970 (IV R 227/68) - DRsp Nr. 1997/10213

BFH, vom 16.07.1970 - Aktenzeichen IV R 227/68

DRsp Nr. 1997/10213

»Ob eine Summe von Wirtschaftsgütern einen Teilbetrieb darstellt und deshalb für die Veräußerungsgewinne die Tarifvergünstigung des § 34 EStG zu gewähren ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Veräußerung auch dann zu entscheiden, wenn die Wirtschaftsgüter die Eigenschaft als Teile eines Teilbetriebes erst durch die Zerstörung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (Betriebsgebäude) verloren haben.«

Normenkette:

EStG § 34b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig war bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963, ob der Gewinn, der bei dem Verkauf eines Trümmergrundstücks entstand, ein Gewinn bei der Veräußerung eines Teilbetriebs im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist und damit zu den gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften gehört.