I. Streitig war bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963, ob der Gewinn, der bei dem Verkauf eines Trümmergrundstücks entstand, ein Gewinn bei der Veräußerung eines Teilbetriebs im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist und damit zu den gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünften gehört.
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